Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am 6. Juli 2017 eine Klage des Ehepaares Bluma und Alain P. gegen Deutschland als vorzeitig und damit als unzulässig abgewiesen (Gesuch Nr. 32745/17). Die Ehegatten hatten ihre Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main aus dem Jahr 2002/2003 angefochten und eine Verletzung von Artikel 9 (Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht. Im November 2016 hatten sie zudem Klage vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.
Die Straßburger Richter befanden, dass vor einer inhaltlichen Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts zunächst die juristischen Instanzen in Deutschland ausgeschöpft werden müssen. Ein Entscheidungstermin des Bundesverfassungsgerichts ist aber derzeit noch nicht absehbar.
austritt Das Ehepaar, verheiratet nach jüdischem Ritus, gab beim Umzug aus Frankreich nach Frankfurt Anfang November 2002 beim Einwohnermeldeamt als Religionszugehörigkeit »mosaisch« an, woraufhin die Jüdische Gemeinde sie schriftlich als Mitglieder willkommen hieß. Die Ehefrau hatte – wie ihre Eltern – früher der Jüdischen Gemeinde Frankfurt angehört und nie ihren Austritt erklärt.
Die Ehegatten wandten ein, dass sie noch Gemeindemitglieder in Frankreich seien und sich als liberale Juden verstünden. Mit Wirkung zum 31. Oktober 2003 traten sie aus der Einheitsgemeinde aus. Diese erhob dennoch Steuern für ein Jahr, weil laut Satzung ein Widerspruch gegen die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten schriftlich zu erklären war.
Das Ehepaar zog dagegen vor Gericht und verlor 2005 und 2009 in den ersten beiden Instanzen. Doch 2010 hatte es vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zunächst Erfolg. Dieses entschied am 23. September 2010, dass die Religionszugehörigkeit ohne ausdrückliche Willensbekundung keine Folgen haben dürfe.
verfassungsgericht Die Jüdische Gemeinde brachte den Fall daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht, das am 17. Dezember 2014 einstimmig die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2010 aufhob (2 BvR 278/11). Zum einen »vereinige« die Einheitsgemeinde Frankfurt nach der Satzung »Personen jüdischen Glaubens«, zum anderen sei »mosaisch« nicht ausschließlich als Zugehörigkeit zum liberalen Judentum zu interpretieren gewesen, entschieden die Karlsruher Richter. Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, könne in vielfältiger Weise zum Ausdruck gebracht werden. Angaben gegenüber Meldebehörden seien als Bekenntnisangabe und damit als voluntative Grundlage einer Mitgliedschaft geeignet.
Im September 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 2014, wies aber auf Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils der Karlsruher Richter mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention hin. Laut diesem Urteil der Leipziger Richter müsste das Paar mehr als 114.000 Euro Gemeindesteuer nachzahlen (BVerwG 6 C 2.15).
Gegenstand des Rechtsstreits ist einerseits das Steuererhebungsrecht der Religionsgemeinschaften, andererseits die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit, die auch das Recht umfasst, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Ob nach der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erneut Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht wird, bleibt abzuwarten.