Die Halacha verbietet es, Tieren unnötige Schmerzen zuzufügen. Dieses Verbot bezeichnet man als Za’ar Ba’alej Chajim. Im Talmud (Baba Mezia 32b) wird eine Diskussion darüber geführt, ob dies ein Verbot der Tora oder ein rabbinisches Verbot ist. Die Ansicht, dass es ein Toraverbot ist, bezieht sich auf einen Vers in der Tora, der uns lehrt: Wenn wir ein Tier sehen, das so beladen ist, dass es unter der Last sehr leidet, sind wir verpflichtet, dem Eigentümer zu helfen, das Tier schnellstmöglich von der Last zu befreien (2. Buch Mose 23,5). Der Talmud (Schabbat 128b) und Raschi kommentieren, der Grund für dieses Gebot liege darin, dass das Tier nicht unnötig leiden darf.
Andere Kommentatoren wie Raawad, Schita Mekubezat und Da’at Sekenim leiten dieses Verbot aus dem 5. Buch Mose 25,4 ab, wo uns verboten wird, dem Ochsen beim Dreschen einen Maulkorb anzulegen. Aus Sicht der Kommentatoren liegt der Grund für dieses Verbot darin, dass man das Tier quält, wenn es mit Nahrung arbeitet und selbst nichts fressen kann.
Nutzen Da die Tiere für den Menschen erschaffen wurden, greift das Verbot von Za’ar Ba’alej Chajim jedoch nicht, wenn das Leiden des Tieres dem Menschen direkten Nutzen bringt und es dem Tier ausschließlich aus diesem Grund zugefügt wird. So ist es zum Beispiel erlaubt, dem Ochsen ein Joch aufzuerlegen, ein Tier zu beladen, zu schlachten oder auf ihm zu reiten (Schulchan Aruch Even Ha’eser 5,14).
Doch schreibt der Schulchan Aruch, dass man einer lebenden Ente nicht die Federn ausrupfen darf. Denn obwohl man einen Nutzen davon hat, leidet das Tier unnötig, denn das Ausrupfen kann auch nach dem Schlachten erfolgen. Somit sind die dem Tier zugefügten Leiden unnötig, und das ist grausam.
Raw Mosche Feinstein schreibt in Igrot Mosche (Even Haeser 4,92), dass das Verbot von Za’ar Ba’alej Chajim nur dann nicht greift, wenn es sich um einen direkten und klar ersichtlichen Nutzen für den Menschen handelt. Ansonsten darf dem Tier keinerlei Schmerz oder Leid zugefügt werden.
Aus diesem Grund protestieren viele Rabbiner – zum Beispiel Raw Ovadia Josef in Jabia Omer 9,3 – gegen den Konsum von Gänseleber. Denn die Gänse werden zwangsgefüttert. Das Futter wird in ihre Hälse hineingestopft, damit die Leber extra groß und fett wird. Oft werden dadurch innere Organe verletzt, was die Gans darüber hinaus treif, also zum koscheren Verzehr untauglich, macht.
Das Verbot von Za’ar Ba’alej Chajim gilt gleichermaßen für Säugetiere wie für Vögel. Nach Siach Jitzchak (387) sind Fische davon ausgenommen. Doch im Schulchan Aruch Haraw steht, das unnötige Töten oder Leidzufügen eines jeden Lebewesens falle unter dieses Verbot.
Tierversuche Heutige Rabbiner wie Elieser Waldenberg erlauben Tierversuche (Tzitz Elieser 14,68), denn Menschen können daraus Nutzen ziehen. Doch müssen diese Versuche möglichst schmerzfrei und unter Betäubung durchgeführt werden.
Raw Mosche Feinstein meint in Igrot Mosche (Choschen Mischpat 2,47), dass man Insekten, die das Essen verderben oder dem Menschen Angst einjagen, töten darf. Er empfiehlt aber, es möglichst indirekt zu tun, damit man sich kein grausames Verhalten angewöhnt.
Node Bejehuda schreibt, das Jagen als Spaß und nicht zum Broterwerb fällt nicht unter das Verbot von Za’ar Ba’alej Chajim (Jore Dea 10). Aber es ist grausam, keine jüdische Praxis und aus anderen Gründen verboten.