Ein Vater ist seinem Sohn gegenüber verpflichtet, ihn zu beschneiden, auszulösen, die Tora zu lehren, ihn zu verheiraten und ein Handwerk zu lehren; manche sagen, ihn auch schwimmen zu lehren.» So lesen wir es im Babylonischen Talmud im Traktat Kiduschin 29a.
Ist jedoch nur der Vater verpflichtet, den Sohn das Schwimmen zu lehren? Und wirklich nur den Sohn? Je nach Auslegung mag eine Frau vielleicht von dieser Vorschrift befreit sein. Bedeutet das aber tatsächlich, dass sie nicht dazu berechtigt ist?
Pikuach Nefesch Einmal von der Frage abgesehen, ob das Schwimmenlernen an sich als ein zeitgebundenes Gebot zu betrachten ist, beinhaltet es den nicht unwichtigen Aspekt von Pikuach Nefesch: Wer sicher schwimmt, gerät selbst nicht so leicht in Gefahr, zu ertrinken – und ist vor allem in der Lage, Mitmenschen zu retten.
Das Gebot von Pikuach Nefesch ist sogar so wichtig, dass seine Befolgung die Schabbatruhe aufhebt. Es gilt also zu jeder Zeit, ebenso wie das Verbot, untätig beim Blute seines Nächsten zu stehen, das heißt, angemessene Hilfe zu unterlassen (4. Buch Mose 19,16; Sanhedrin 73a).
Also dürfte es an dieser Stelle auch keinen Unterschied der Geschlechter geben. Es kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass das Gebot des Schwimmenlernens sowohl für Jungen als auch für Mädchen gilt, und dies nicht erst seit der Forderung der Versammlung deutscher Rabbiner in Breslau im Jahre 1846, die unter anderem postulierte, dass «das weibliche Geschlecht alle Pflichten gegen Kinder in gleichem Maße wie das männliche zu erfüllen habe».
Schwimmunterricht Schwimmen lehren kann aber nur, wer selbst schwimmen gelernt hat. Sofern das Kind es also nicht bereits von den Eltern gelernt hat, sollte spätestens der Schwimmunterricht in der Schule dafür sorgen.
Und da sieht es in Deutschland gar nicht so gut aus. Eine repräsentative FORSA-Umfrage hat jetzt festgestellt, dass 59 Prozent der Zehnjährigen keine sicheren Schwimmer sind. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) bezeichnet die Schwimmfähigkeit der Kinder im Grundschulalter als «weiterhin ungenügend». Im Durchschnitt besitzen nur 40 Prozent der Sechs- bis Zehnjährigen ein Jugendschwimmabzeichen.
Die DLRG fordert die Grundschulen auf, ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Auftrag, nämlich Schwimmunterricht zu erteilen, nachzukommen. Wenn diese Entwicklung so weitergeht, sei es nur noch eine Frage der Zeit, wann Deutschland zu einem Land der Nichtschwimmer werde.
Auch die Bäderschließungen spielen eine Rolle. Rund 25 Prozent der Grundschulen haben keinen Zugang zu Schwimmbädern. Manche Kommunen haben aus Finanznöten ihre Bäder dichtgemacht.
Familie Die Gründe für die Entwicklung lägen allerdings auch im familiären Bereich. Dort wird dem Schwimmunterricht nicht mehr überall die nötige Bedeutung beigemessen. Oder es heißt, dass es nicht angemessen sei, wenn Mädchen und Jungen gemeinsam schwimmen gehen oder einen gemeinsamen Schwimmunterricht besuchen.
Diese Auffassung wird ebenfalls in orthodoxen jüdischen Kreisen vertreten. Geschlechtertrennung im Schwimmbad oder an Badestränden ist daher auch in Israel ein wichtiges Thema. Und nicht nur dort, wie wir es kürzlich zum Beispiel an der Diskussion um nach Geschlechtern getrennten Schwimmzeiten in einem von vielen orthodoxen Juden bewohnten Quartier im New Yorker Viertel Williamsburg erfahren haben. In Deutschland betrifft dies nur eine sehr kleine Gruppe der jüdischen Gemeinschaft. Aber auch hier kann der Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt erfolgen.
Schwimmkleidung Was ist mit der geeigneten Schwimmbekleidung? Die Frage ist, was man mit der Auswahl des Badeanzugs bezweckt. Der Situation im Schwimmunterricht angemessen ist ein einfacher Badeanzug, schlicht und zweckmäßig; ein allzu freizügiger Bikini wäre hier fehl am Platz. Aber wie ist es mit einem Burkini oder einem Badekleid, entsprechend der neuzeitlichen jüdischen Zniut?
Unter «Znius Swimwear» beispielsweise erhält man im Internet eine breite Auswahl an Modellen, die hierzulande durchaus geeignet wären, sie auch auf der Straße zu tragen: Es sind halblange Kleider, mit darunter angebrachten Leggins, nicht nur in schwarz, sondern durchaus auch bunt.
Aber eignet sich ein solcher Anzug tatsächlich zum Schwimmen? Besteht nicht durch das Tragen einer solchen Kleidung eher die Gefahr, sich irgendwo unter Wasser zu verheddern? Und apropos Zniut: Erregt ein Mädchen in einem solchen Anzug nicht noch viel eher Aufsehen?
Das ist aber doch gerade das, was man vermeiden möchte. Selbst wenn wirklich alle Mädchen einer Gruppe im Schwimmunterricht so gekleidet wären, bliebe immer noch die Frage der Sicherheit und auch der Hygiene.
In anderen Ländern wie Frankreich ist das Tragen solcher Badebekleidung in öffentlichen Schwimmbädern verboten, ebenso wie das Tragen von Bermudabadeshorts für männliche Gäste. Und das hat nichts mit einem etwaigen Verhüllungsverbot zu tun.
Sicherheit Und die Sicherheit? Badebekleidung muss funktional sein. Frauen, die statt im Badeanzug in Straßenkleidung mit langen Röcken durchs Wasser waten, um ihre Kinder beim Plantschen zu beaufsichtigen, wären im Ernstfall vermutlich nicht in der Lage, ein Kind vor dem Ertrinken zu retten, ohne selbst in Gefahr zu geraten.
Also doch ein Schwimmkleid als Kompromiss? Es ist nicht genug, und es ist vielleicht noch nicht einmal der entscheidende Punkt, dass ein Mädchen oder eine Frau auf Zniut achten. Denn ein Vater sollte seinem Sohn nicht nur das Schwimmen beibringen, sondern auch seinerseits ein stets der Zniut angemessenes Verhalten. Und das ist, bei Licht betrachtet, noch nicht einmal ein zeitgebundenes Gebot.
Kommen wir zum Ausgangspunkt unserer Betrachtung. Im vergangenen Jahr ertranken in Deutschland 537 Menschen. Das waren 49 mehr als im Vorjahr. Gerade in diesen Wochen und Monaten, in denen es so viele ins Schwimmbad, an den Badesee oder den Strand treibt, sollte nochmals daran erinnert werden: Nichtschwimmer oder schlechte Schwimmer begeben sich in Gefahr. Kinder – Jungen und Mädchen – das Schwimmen zu lehren, ist eine Mizwa!
Die Autorin ist Rabbinerin der Liberalen Jüdischen Gemeinde Mischkan ha-Tfila Bamberg und Mitglied der Allgemeinen Rabbinerkonferenz.