»Die Katze sagt: Ich werde meine Feinde jagen und fangen! Erst, wenn ich sie vernichtet habe, kehre ich wieder um« (Perek Schira 5).
In einem alten Midrasch, dem sogenannten Perek Schira, findet sich eine Aufzählung von allerlei Geschöpfen, darunter viele Tiere, denen je ein Vers aus dem Tanach zugeordnet wird. Der etwas mystische Hintergedanke dabei ist, dass jede Kreatur auf dieser Welt ihr ganz eigenes nonverbales G’tteslob spricht, das durch einen jeweiligen Vers aus dem Tanach sichtbar gemacht werden kann.
Jäger Anders als heute lag in talmudischer Zeit der Hauptgrund für das Halten einer Katze darin, dass sie die Mäuse im Haus fängt. In ihrem Vers (Psalm 18,38) versichert die Katze, dass sie für die Menschen ein ganz ausgezeichneter Jäger sein wird.
Doch was passiert, wenn die Katze ihre Pflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllen kann? »Es gab einmal einen Mann, der sich von seinem Nachbarn eine Katze (zum Mäusefangen) lieh. Da schlossen sich die Mäuse (in seinem Haus) gegen die Katze zusammen und töteten sie« (Baba Mezia 97a).
Gemara Wie so typisch für die rabbinischen Texte unserer Weisen, interessiert sich der Talmud auch hier zunächst nicht dafür, wie der Komplott der Mäuse genau ablief. Vielmehr ist unsere Geschichte Teil einer Abhandlung in der Gemara über die Pflicht, Schadenersatz zu leisten, wenn man von seinem Nächsten ein Tier oder ein Werkzeug für eine bestimmte Arbeit geborgt hat und dieses in seinem ursprünglichen Zustand nicht mehr zurückgeben kann.
Die Tora hat dazu folgendes Gesetz vorgegeben: »Und wenn ein Mann von seinem Nachbarn etwas leiht, und (diese Leihgabe) zerbricht oder stirbt, muss – sofern ihr Eigentümer nicht anwesend war – (der Entleiher) Entschädigung leisten« (2. Buch Mose 22,13).
Die mündliche Tora, die in Mischna und Gemara kodiert ist, erklärt hier sogleich, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn das Tier oder das Werkzeug durch falschen Umgang oder durch Fremdeinwirkung Schaden genommen hat. Wenn es aber bei korrekter Nutzung bei seiner regulären Arbeit gestorben beziehungsweise kaputtgegangen ist, dann ist der Entleiher von jeglicher Erstattung befreit.
Rechtsprechung Die Gemara führt ihre juristische Diskussion in diesem Sinne fort: »Raw Aschi saß nieder und überlegte: ›Was sollen wir zu diesem Fall (der von Mäusen besiegten Katze) sagen? Sollte man etwa meinen, dass sie einem normalen Arbeitsrisiko zum Opfer gefallen ist?‹ Raw Mordechai (...) sagte zu Raw Aschi: ›(In einem so außergewöhnlichen Fall) ist überhaupt keine Rechtsprechung nötig.‹«
Der berühmte mittelalterliche Exeget Raschi erklärt Raw Mordechais Antwort auf folgende Weise: »(Als Katze) hätte sie nicht den (viel schwächeren Mäusen) in die Hände fallen sollen.« Demnach war die Katze also selbst schuld, dass sie sich hat besiegen lassen. Da es aber fast nie vorkomme, dass eine Mäuseallianz geschulte Raubtiere bezwingen könne, gelte in diesem Fall eine Ausnahmeregelung, und eine Entschädigung des Katzenbesitzers durch den Entleiher sei nicht notwendig.
Halacha Nach diesem halachischen Fazit besinnt sich die Gemara allerdings doch noch darauf, dass das Szenario einer von Mäusen getöteten Katze tatsächlich nicht ganz glaubwürdig erscheint. Daher zitiert sie eine alternative Lehrmeinung, wonach eigentlich das Folgende zwischen besagter Katze und den Mäusen vorgefallen sei: »Die (geliehene) Katze aß zu viele Mäuse, wurde krank und starb daran.«
Dies ist vielleicht eine realistischere Version dessen, was sich da zwischen der Katze und den Mäusen zugetragen hat. Für die Halacha hat diese alternative Version aber keine praktische Relevanz: Auch in diesem Fall kommen Raw Aschi und Raw Mordechai zu dem Schluss, dass eine solche Krankheit durch übermäßigen Mäusekonsum ungewöhnlich sei und daher »keine Rechtsprechung« gebraucht werde.