Der halachische Status neuer Erfindungen wird meistens von den ersten großen rabbinischen Autoritäten bestimmt, die mit dieser Erfindung konfrontiert werden. Die Verwendung von Regenschirmen am Schabbat ist ein klassisches Beispiel dafür. Regenschirme und Sonnenschirme waren in Europa erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts weitverbreitet. Offenbar übernahmen die Juden in den großen Städten im Laufe der Zeit den tragbaren Schutz, einige sogar am Schabbat.
Im Jahr 1783 schrieb Rabbiner Yechezkel Landau ein eindringliches Responsum zu diesem Thema, das für die kommenden Jahre den Standard setzte (Noda Bi-Yehudah, Bd. 2 Orach Chaim Nr. 30). In früheren Jahren hatte er in Prag, wo er Rabbiner war, Juden gesehen, die am Schabbat Regenschirme trugen, und verbot diese Praxis ausdrücklich. Nach seiner Meinung ist das Öffnen eines Regenschirms am Schabbat rabbinisch verboten, nach einer der früheren Meinungen sogar durch die Tora. Daher darf man am Schabbat keinen Regenschirm öffnen, schließen oder einen vor dem Schabbat geöffneten Schirm mit sich führen.
ÖFFNEN Rabbiner Landau war mit seiner Schlussfolgerung nicht allein. Birkej Yosef (Orach Chaim 315,2; Shiyurei Berachah von 1776) zitiert Rabbiner David Pardo, der den Gebrauch von Regenschirmen vollständig verbietet. Er zitiert jedoch auch Rabbiner Pinchas Anav, der das Öffnen von Regenschirmen erlaubt, nachdem sie bereits einmal benutzt wurden, da sie danach noch etwas geöffnet bleiben. Rabbiner Avraham Danzig (Chayeij Adam, Hilchot Shabbat 42,6 von 1809) verbietet ebenfalls die Verwendung von Regenschirmen.
Rabbiner Landaus Entscheidung veranlasste zwei führende Autoritäten des 19. Jahrhunderts, das Öffnen von Regenschirmen zu verbieten, obwohl sie es eigentlich für zulässig hielten. Rabbiner Yisrael Lipschitz (Tiferet Yisrael, Kalkelet Shabbat, Ohel [1830]) argumentiert zunächst, dass Regenschirme verboten werden sollten, schlägt dann aber vor, dass der Gegenstand mit einer zulässigen Ausnahme vergleichbar ist.
Da Rabbiner Landau jedoch Regenschirme verboten hat, würde Rabbiner Lipschitz nur erlauben, einen Nichtjuden zu bitten, den Regenschirm zu öffnen. Spätere Autoritäten debattierten weiter über diese Frage.
ARZT Interessanterweise wurde Rabbiner Chaim Sofer (Machaneh Chaim 3,23), ein nicht mit Rabbiner Mosche Sofer verwandter Schüler, mit folgender Frage konfrontiert: Sollte ein Arzt, der am Schabbat zu einem Patienten gerufen wird, im Regen mit einem Pferdewagen fahren (was rabbinisch verboten ist) oder einen Regenschirm öffnen und zu Fuß gehen? Hier musste er sich zwischen seinem Mentor Rabbiner Mosche Sofer und dem großen Rabbiner Landau entscheiden.
Wenn das Öffnen eines Regenschirms möglicherweise durch die Tora verboten ist, dann sollte der Arzt mit einem Wagen fahren. Wenn es aber erlaubt ist, sollte er mit einem Regenschirm gehen. Rabbiner Chaim Sofer antwortet auf jedes der drei Argumente von Rabbiner Mosche Sofer, wobei er sich eindeutig auf die Seite von Rabbiner Landau stellt, sich aber weigert, gegen seinen Mentor zu entscheiden, und stattdessen dem Arzt rät, sich von einem Nichtjuden fahren zu lassen.
Bezeichnenderweise weist Rabbiner Avraham Yeshayahu Karelitz (Chazon Ish, Moʼed 52,6) ausdrücklich auf Rabbiner Landaus Position hin, das Öffnen eines Regenschirms stelle den Bau eines provisorischen Zeltes dar. Er ist der Meinung, dass das Öffnen und Schließen eines Regenschirms, der normalerweise wie ein Klappstuhl funktioniert, kein Zeltbau ist.
KLAPPSTUHL Rabbiner Yisrael Meir Kagan (Mischna Berura, Biʼur Halacha 315) unterscheidet ebenfalls zwischen einem Klappstuhl und einem Regenschirm und verbietet Letzteren, weil man die Schnüre eines Regenschirms nach dem Öffnen zusammenbinden muss (Peri Megadim, Eschel Avraham 315,8 [1786] äußert dieselbe Sorge).
Aber auch diejenigen, die Rabbiner Landaus Ansicht völlig ablehnen, wie Rabbiner Karelitz, erlauben das Öffnen eines Regenschirms am Schabbat nicht. Rabbiner Karelitz erklärt, es stelle eine Reparatur (Tikun Mana) dar, eine verbotene, wenn auch oft schwer zu definierende Handlung.
Wir sehen also, dass – obwohl es in der Vergangenheit Autoritäten gab, die die Verwendung von Regenschirmen am Schabbat befürworteten – das Verbot, sie zu benutzen, allgemein akzeptiert ist (Rivevot Ephraim 7,105; 2,115,61). Tatsächlich schreibt der Chafetz Chaim, dass »jemand, der auf seine Seele achtet, davon absehen wird, Regenschirme am Schabbat zu benutzen« (Biur Halacha 315,7). Es ist nicht nur verboten, einen Regenschirm am Schabbat zu benutzen, sondern sie sind »Mukze« und dürfen nicht einmal bewegt werden (Schmirat Schabbat K’hilchata 24 Note 54). Man darf jedoch am Schabbat Gartenschirme öffnen und schließen, die fest im Boden oder einer anderen Unterlage befestigt sind (Schmirat Schabbat K’hilchata 24,15).