Der Talmud beschäftigt sich mit zahlreichen Dingen des menschlichen Lebens, so auch mit der Pubertät, allerdings weniger mit deren psychologischer Problematik.
Unseren Weisen war durchaus bewusst, welche körperlichen Veränderungen den Eintritt ins Pubertätsalter markieren, wenn sie es auch noch etwas pragmatischer ausdrückten als heutige Lehrbücher für Kinder- und Jugendärzte.
Recht Dies war von Bedeutung, weil sich daraus entsprechende Folgen für den rechtlichen Stand eines jungen Menschen in der jüdischen Gesellschaft ergaben, zumindest in talmudischer Zeit.
Für einen Jungen bedeutete es unter anderem, dass er ab jetzt, wie Rabbi Jochanan sagt, beim Simun im Birkat Hamason, der gesprochen wird, wenn mindestens drei Männer zusammengegessen haben, mit eingeschlossen ist.
Dazu merkt Rabbi Nachman allerdings an, dass es weniger auf Lebensalter und körperliche Reifezeichen ankomme als vielmehr darauf, dass einer wisse, wen man preise (Berachot 47b). Zwar gilt der pubertierende Junge noch nicht als erwachsen, sondern als »reifer Minderjähriger«, doch darf er von nun an auch die Brachot vor dem Schma rezitieren, wie der Rambam ausführt.
Bart Als vollgültiger Erwachsener zählte der junge Mann allerdings erst, wenn ihm ein ordentlicher Bart gewachsen war (Sanhedrin 68b), was beispielsweise für den Tempeldienst Bedeutung hatte. Strafmündigkeit und Rechtsfähigkeit bestanden jedoch auch damals schon vor dem Erreichen des so definierten Erwachsenenalters.
Ein wenig anders sah es bei einem Mädchen aus. Hier ging es vorwiegend um die Frage, ab wann sie spätestens verheiratet werden solle, zur damaligen Zeit nämlich am besten noch vor Eintritt der Pubertät – um möglichst ihre Reinheit zu garantieren, aber auch, weil sie mit Auftreten der Pubertätszeichen nicht mehr in allen Dingen der vollen rechtlichen Autorität ihres Vaters unterstand. Hatte sie der Vater als Magd verkauft, solange sie noch ein Kind war, kam sie zudem mit Beginn der Pubertät von ihrem Dienstherrn sofort ohne Zahlung einer Ablöse frei. In dieser Hinsicht war ausnahmsweise einmal ein Mädchen im Vorteil gegenüber einem Jungen, der als hebräischer Knecht eben nicht durch die Pubertät frei wurde.
Und wenn die Zeichen der Pubertät ausblieben? Auch solche Fälle waren den talmudischen Weisen geläufig, genauso wie das Gegenteil davon, nämlich eine vorzeitig eintretende Pubertät.
Während Letztere eher weniger Konsequenzen hatte, war Erstere doch von Bedeutung für die Betroffenen, nicht nur im medizinischen Sinn, sondern auch nach deren rechtlichem Stand. Manchmal war es ja durchaus notwendig, als Erwachsener agieren zu können, beispielsweise in Fragen des Erbrechts. In solchen Fällen mussten die Betroffenen nachweisen können, dass sie 20 Jahre alt waren.
Eheschliessung Übrigens konnten auch Personen ohne sichere geschlechtsspezifische Pubertätsmerkmale heiraten. Während eine solche Eheschließung im Fall eines als männlich Betrachteten eher schon im Bewusstsein seiner Unfruchtbarkeit erfolgt sein mag, stellte sich das bei einer als weiblich geltenden Person, die nach damaligem Usus ja vor Eintritt der Pubertät verheiratet wurde, möglicherweise erst einige Zeit später heraus, was dann für den Ehemann ein Scheidungsgrund war.
Diese Bedenken äußert bereits Rabbi Meir, hier im Zusammenhang mit der Leviratsehe, und zwar für beide Geschlechter. Wohl halten die Rabbinen dagegen, die meisten Mädchen ebenso wie die meisten Jungen würden sich ja normal entwickeln. Dennoch folgt die Mischna in diesem Punkt Rabbi Meir (Jevamot 119a).
Und wenn doch Zweifel am Eintritt der Pubertät bestehen? Dazu nennt uns Rav Zevid ein unfehlbares Merkmal, nämlich dass ein Mädchen, das entbindet, die Pubertät auf jeden Fall erreicht hat: keine Kinder ohne Zeichen der Pubertät (Jevamot 13a).