Bereits die Tora sagt uns klar und deutlich: »Wer seinen Vater oder seine Mutter verletzt, soll getötet werden« (2. Buch Mose 21,15). Wir sehen also, dass es sich um eine ganz besonders schwere Übertretung eines Gebots handelt, wenn Kinder ein Elternteil in irgendeiner Form verletzen.
Das gilt übrigens auch dann, wenn die Verletzung nur sehr geringfügig ist, und sogar für den Fall, dass eine Notwendigkeit dafür bestand, warum man als Sohn oder Tochter seinem Vater oder seiner Mutter eine Verletzung zufügen musste, und sei sie noch so klein.
Aber der Reihe nach. Erst einmal geht es darum, was wir alles als Wunde definieren. Da wird zumeist das Verursachen von Blutungen genannt. Einigen Quellen zufolge reicht es aber bereits aus, wenn ein Bluterguss entsteht (Schulchan Aruch, Joreh Deah 241,2).
profi Deshalb gibt es in der Halacha spannende Diskussionen darüber, ob ein Sprössling, der beispielsweise einen medizinischen Beruf ausübt, ein Elternteil ebenso wie jeden anderen Patienten behandeln darf oder nicht. Genauso umstritten ist in diesem Kontext die Frage, ob man einem von ihnen Blut abnehmen darf oder Spritzen setzen kann. Im Talmud werden zwei Meinungen dazu diskutiert (Sanhedrin 84b).
Die erste Meinung, und zwar die von Rabbi Masna, besagt, dass ein Kind ein Elternteil durchaus behandeln darf, selbst wenn dies Blutungen zur Folge hat. Es wird argumentiert, dass das Verbot, einen Elternteil zu verletzen, nicht gilt, wenn dies aus einer Notwendigkeit heraus geschieht, beispielsweise einem dringenden und unvermeidlichen medizinischen Eingriff. Diese Ansicht stützt sich auf das bekannte Gebot »Liebe deinen Nächsten wie dich selbst«.
Als Erklärung wird angeführt, dass auf jeden Fall zwischen guter und schlechter Intention unterschieden werden sollte, wenn es um das in der Tora genannte Verbot für ein Kind, ein Elternteil zu verletzen, geht.
So gelte dies nur für den Fall, dass es in böser Absicht geschieht. Möchte aber ein Vater oder eine Mutter explizit von ihrem Nachwuchs medizinisch behandelt werden, dann ist dies durchaus legitim, selbst wenn es zu Blutungen führt. Nach der zweiten Meinung (Mar und Rav brej deRavina) ist es jedoch einem Kind absolut verboten, irgendetwas zu unternehmen, infolgedessen ein Elternteil Blut verlieren könnte.
Blut Dazu gehört unter anderem das Entfernen eines Splitters oder das Ablassen von Blut aus einer Eiterbeule. Ganz egal, was der Grund ist, es bleibt untersagt. Unter denjenigen, die dieser Richtung folgen, besteht aber Dissens darüber, ob es einem Kind erlaubt ist, die Haare oder Nägel eines Elternteils zu schneiden, im Grunde alle Tätigkeiten, bei denen das Risiko besteht, dass Blut fließen könnte.
Auch im Schulchan Aruch ist zu lesen, dass es einem Sohn verboten ist, seinen Vater zu behandeln, sollte eine Verletzungsgefahr vorliegen, und zwar selbst dann, wenn gerade keine andere geeignete Person dafür zur Verfügung steht (Joreh Deah 241,3).
Rabbi Moses Isserles (der »Rema«), eine Autorität für aschkenasische Juden, ist anderer Meinung und weiß sich dabei mit dem Ramban einig. Er erlaubt im Falle des Mangels von Alternativen die Behandlung eines Vaters durch seinen Sohn.
Obwohl der Rückgriff auf medizinische Experten immer der beste Weg sein sollte, gestattet die normative Halacha einem Kind letztendlich – und dies auch in Übereinstimmung mit Rema –, im absoluten Notfall zu intervenieren. Es gibt jedoch eine ganze Reihe unterschiedlicher Auslegungen darüber, wer genau als »niemand anderes ist verfügbar« definiert wird. Einigen Autoritäten zufolge schließt diese Formulierung Situationen mit ein, in denen andere Personen durchaus dafür zur Verfügung stehen, das eigene Kind aber die bessere Qualifikation mit sich bringt (Aruch Haschulchan, Joreh Deah 241,6).
Laie Andere wiederum lassen medizinische Eingriffe an einem Elternteil durch den Nachwuchs zu, wenn dieses darauf besteht (Chelkat Jakov 2,39). Das gilt auch dann, wenn der Sohn oder die Tochter nicht unbedingt die geeignetste oder qualifizierteste Person ist.
Laut einer weiteren Meinung darf ein Kind seinen Vater oder seine Mutter zu Hause behandeln, um einen Aufenthalt im Krankenhaus zu vermeiden (Minchat Yitzchak 1,27). Auch die finanzielle Situation kann ausschlaggebend sein, sollte zum Beispiel einfach nicht genug Geld für einen Mediziner vorhanden sein.
Ferner steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Familie dazu verpflichtet ist, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachkraft für einen notwendigen Eingriff zu rufen, der dann bezahlt werden muss, den der eigene Sohn oder die Tochter kostenlos durchführen könnte.
Manche Autoritäten sehen es daher durchaus als eine Option an, dass ein Kind ein Elternteil medizinisch behandelt, falls auf diese Weise Geld gespart werden kann (Minchat Schlomo 1,32). Andere dagegen argumentieren, dass finanzielle Erwägungen allein in diesem Kontext nicht zählen (Har Tzwi, Joreh Deah 197).