Bei der aktuellen Diskussion über Negativzinsen mag mancher darüber nachdenken, sein Geld im Sparstrumpf oder unter der Matratze aufzubewahren. Das war schon zu talmudischen Zeiten keine gute Idee.
Zum einen lockte es damals wie heute Diebe und Räuber an. Aber auch sonst ist es problematisch, die Ersparnisse im Ruhelager zu verstecken, wie uns der Talmud belehrt. Denn es könnte sein, dass man sein Kissen oder seine Matratze am Schabbat zur Seite schieben oder anderweitig bewegen will, zum Beispiel, um sein Bett zu machen oder das Kissen aufzuschütteln, was dann wegen des darin versteckten Geldes unter die Kategorie »Mukze« fallen und gegen die Arbeitsruhe am Schabbat verstoßen würde (Schabbat 44b).
Bank Also vertrauen wir es doch lieber der Bank an, dem heutigen Äquivalent von Geldwechslern, von denen der Talmud an etlichen Stellen spricht. Hier gab es nun zwei Möglichkeiten: Entweder das Depositum war frei und bestand aus einer eingezahlten Summe; dann konnte der Geldwechsler damit arbeiten. Er war aber für die Gesamtsumme haftbar, das heißt, er musste verantwortlich damit umgehen, um sich nicht der Veruntreuung schuldig zu machen. Wenn er aus eigenem Verschulden das Geld verloren hatte, musste er dem Besitzer die volle Summe ersetzen.
Rav Huna sagt, er müsse es sogar dann ersetzen, wenn er nicht schuld sei am Verlust, zum Beispiel bei einem Raubüberfall (Bava Metzia 43a).
War aber andererseits das Geld gebunden und versiegelt, dann war es demjenigen, der es aufbewahren sollte, nicht erlaubt, es zu verwenden, selbst wenn er ein Geldwechsler war.
Wenn man sein Geld allerdings dem Nachbarn anvertraute, also einer Privatperson, dann durfte dieser das Geld auf keinen Fall für sich nutzen, egal in welcher Form es ihm übergeben worden war. Dies galt natürlich auch für einen Geldboten.
Lösegeld In diesem Zusammenhang berichtet uns die Gemara (Bava Kamma 117b) von einem Mann, dem Lösegeld für das Freikaufen von Gefangenen anvertraut worden war. Es kamen aber Diebe und bedrohten ihn, woraufhin er ihnen das Geld übergab, um sich selbst zu retten.
Der Fall wurde vor Rabba gebracht, und der sprach den Mann frei von einer Erstattungspflicht. Dem widersprach Rav Abaye mit dem Argument, der Mann habe sich auf Kosten von fremdem Eigentum gerettet, also müsse er die Summe ersetzen.
Doch Rabba blieb bei seiner Entscheidung. Er begründete sie damit, dass der Mann sich selbst freigekauft habe, was in dieser Situation das Dringlichste gewesen sei − vordringlicher als das Freikaufen von irgendwelchen anderen Gefangenen. Also habe der Mann das Geld letztlich doch dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt. Denn das Auslösen von Gefangenen galt unseren Weisen als überaus bedeutende Mizwa.
Waisen Noch höher jedoch stand die Wahrung des Besitzstands minderjähriger Waisen (Bava Batra 8a, Bava Metzia 70a). Hier galt für den Verwalter besondere Sorgfaltspflicht, sogar noch über seinen Tod hinaus.
Dies lehrt uns die Geschichte von Rav Schmu’els Vater (Berachot 18b), der Geld für die Waisen verwaltet hatte. Als er starb, wusste niemand, wo das Geld war, und man beschimpfte Schmu’el als Sohn eines Veruntreuers von Waisengeldern.
Schmu’el nahm daraufhin Kontakt zu seinem Vater im Jenseits auf. Der beschrieb ihm, wo das Geld in der Mulde unter dem Mühlstein zu finden sei.
Dabei sei das Geld, das ganz oben und ganz unten liege, sein eigenes, das der Waisen liege dazwischen. Denn hätten Diebe es gefunden, so hätten sie das Geld von oben genommen; und hätte es der Erdboden zersetzt, wäre das unten liegende Geld verloren gewesen. In jedem Fall wäre das Gut der Waisen unversehrt geblieben. Damit übertraf Rav Schmu’els Vater sogar den Lehrsatz von Rabbi Jose: »Es sei dir das Vermögen deines Mitmenschen so wertvoll wie dein eigenes« (Avot 2,17).