Bei hohen Corona-Infektionszahlen sollen künftig bundesweit einheitliche Regeln gelten. Der Bundestag beschloss am Mittwoch eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie.
Demnach sollen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 künftig schärfere Kontaktbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperren von 22 Uhr bis 5 Uhr gelten. Ab diesem Wert dürfen Schulen nur noch Wechselunterricht anbieten, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht. In Schulen und Kitas ist dann nur noch eine Notbetreuung erlaubt.
gesetzesänderung Der Bundesrat wird sich am Donnerstag in einer Sondersitzung mit den Gesetzesänderungen befassen. Unter anderem FDP und Freie Wähler kündigten bereits Verfassungsbeschwerden gegen die Maßnahmen an.
Laut Gesetz sind bei Trauerfeiern in Regionen mit hoher Inzidenz künftig höchstens 30 Personen erlaubt. Die Religions- und Versammlungsfreiheit ist von den bundesweit einheitlichen Maßnahmen dagegen nicht betroffen. Für Versammlungen und religiöse Zusammenkünfte wie Gottesdienste gelten weiterhin die jeweiligen Bestimmungen in den Ländern.
regeln Die auch »Bundesnotbremse« genannten Regeln sind daran geknüpft, dass der Bundestag eine sogenannte epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Maximal gelten sie jedoch laut Gesetz bis Ende Juni 2021.
Mit den Änderungen ist eine weitere Ausweitung der Kinderkrankentage verbunden, die auch beim eingeschränkten Betrieb von Kitas und Schulen genutzt werden können. Pro Elternteil und Kind werden noch einmal 10 zusätzliche Tage gewährt, für Alleinerziehende weitere 20 Tage pro Kind. Jedes Elternteil hat demnach in diesem Jahr Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende auf 60 Tage pro Kind. Insgesamt sind die Kinderkrankentage auf 65 Arbeitstage pro Elternteil beziehungsweise 130 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt. kna