Viele Juden verkaufen ihr Chametz (gesäuerte Getreideprodukte) vor Pessach an Nichtjuden, weil sie am Pessachfest kein Chametz besitzen dürfen. Durch den Verkauf des verbliebenen Chametz wird man formell diesen Besitz los, obwohl das Chametz während des Pessachfestes im Keller oder an einem anderen Ort im Haus verbleibt. Nach dem Pessachfest wird das Chametz dann zurückgekauft.
In den vergangenen Jahren ist mir eine gewisse Abneigung gegen diese Praxis aufgefallen. Denn das Vorgehen erweckt den Eindruck, dass wir das Toragesetz, das den Besitz von Chametz verbietet, einfach umgehen wollen. Aber ist das wirklich eine Umgehung? Sie liegt dann vor, wenn man den Folgen des Gesetzes auf unehrliche Art und Weise ausweichen will. Es gibt auch den (religiösen) Betrug. Der Verkauf von Chametz hat aber viel mehr den Charakter einer Scheinhandlung. Die Simulation erweckt nach außen hin den Eindruck, als sei der Verkauf zustande gekommen, während sich in Wirklichkeit nichts geändert hat.
»Schein und Sein« Dieses Problem von »Schein und Sein« hat im Verlauf der Geschichte zahlreiche Kontroversen verursacht. So hat die Praxis des Verkaufs von Chametz im Lauf der Jahrhunderte mehrere Veränderungen erlebt. Alle mittelalterlichen Autoritäten verlangten, dass das Chametz aus dem Haus des Verkäufers verschwindet.
In späteren Jahrhunderten wurde dies aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich. Im 17. und 18. Jahrhundert handelten viele Juden mit Branntwein, der aus gegorenem Getreide hergestellt wurde. Wegen der enormen Vorräte und den Lagerbedingungen war es unmöglich, den Branntwein aus dem Keller des Verkäufers zu entfernen. Man war gezwungen, das Chametz ohne wirklichen Transfer zu verkaufen. Es blieb im jüdischen Keller.
Der Erste, der dies erwähnt, ist Rabbiner Joël Sirkes (1561–1640). Dieser Rabbiner hielt die erwähnte Praxis für zulässig, wenn auch der Lagerraum an einen Nichtjuden verkauft würde. Selbst der Schlüssel des Lagerortes musste dem Käufer ausgehändigt werden.
Etwa zweieinhalb Jahrhunderte lang verkaufte jeder sein Chametz einzeln.
Spätere Behörden unterstützten diese Form des Verkaufs. Es gibt Hinweise aus dem Talmud, dass es nicht einmal Einwände dagegen gibt, dass ein Nichtjude sein Chametz in einem jüdischen Haus lagert, wenn der Besitzer einen Teil seines Hauses als Lager für »nichtjüdisches« Chametz verwendet. Es ist dann sicherlich zulässig, den Lagerraum an einen Nichtjuden zu verkaufen.
STANDARDVERTRÄGE Nach und nach entstanden Standardverträge für den Verkauf von Chametz. Einer der ersten dieser Standardverträge wurde von Rabbiner Jechezkiel Landau (1714–1793) unterzeichnet. Der Lagerraum wurde vermietet (nicht verkauft) und das Chametz gegen eine Kaution verkauft. In der Haggada wurden diese Standardverträge gedruckt.
Etwa zweieinhalb Jahrhunderte lang verkaufte jeder sein Chametz einzeln. Da nicht alle Juden die Details dieses komplizierten Verkaufs beherrschten, traten viele Probleme auf: Oft vergaß man, den Vertrag zu unterschreiben. Andere verkauften ihr Chametz zu spät, nachdem das Chametzverbot bereits in Kraft getreten war, vergaßen, den Lagerraum in den Verkauf einzubeziehen, oder verkauften nur den Schlüssel zum Lagerraum.
Deshalb kam vor etwa 150 Jahren der »allgemeine Chametzverkauf« in Mode. Alle Einwohner ermächtigten den örtlichen Rabbiner, ihr Chametz zu verkaufen. Dies hatte den Vorteil, dass nun Gewissheit über die korrekte halachische Abwicklung des Vertrags bestand. Allerdings gab es auch Einwände gegen dieses Verfahren, da auf diese Weise der Scheincharakter sehr stark im Vordergrund stand.
MOTIV Die Eingangsfrage ist noch nicht beantwortet: Ist der kurzlebige Verkauf von Chametz nun ein Akt der Scheinhandlung oder nicht?
Streng formaljuristisch spricht wenig dagegen. Auch nach deutschem Recht ist es möglich, eine Sache zu verkaufen und später zurückzukaufen. Aber ist das vorherrschende Motiv des Verkaufs, den Zweck des Verbots von Chametz zu vereiteln?
Das glaube ich nicht, denn Chametz ist das ganze Jahr über erlaubt. Die Tora besteht nur darauf, dass während der acht Tage des Pessachfestes kein Chametz im Haushalt vorhanden sein darf. Nach dem Gesetz der Tora verstößt man nicht gegen dieses Verbot, wenn man durch eine (mündliche) Erklärung auf das Chametz verzichtet und es für null und nichtig erklärt. Ein rechtlich einwandfreier Verkauf muss dann sicherlich ausreichen.
Der Chametzverkauf ist also der goldene Mittelweg zwischen den Interessen des Volkes einerseits und den Forderungen der Tora andererseits.