Die Eröffnung des Gerichtsverfahrens in Münster gegen zwei ehemalige Wachmänner des NS-Konzentrationslagers Stutthof bei Danzig verzögert sich. Der Anwalt des 93-jährigen Angeklagten aus Wuppertal habe für seinen Mandanten die Einstellung des Verfahrens aus gesundheitlichen Gründen beantragt, erklärte das Landgericht Münster. Nach Einschätzung des Anwalts sei sein Mandant wegen einer erheblichen Schwerhörigkeit dauerhaft verhandlungsunfähig.
Das Gericht habe daher ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, wie weit sich der gesundheitliche Zustand des Mannes auf seine Verhandlungsfähigkeit auswirke, erklärte das Gericht. Dabei soll auch geklärt werden, ob die Verhandlungsfähigkeit mit Hilfsmitteln gewährleistet werden könne.
Befangenheit Die Verteidigung des Angeklagten habe außerdem gegen den Sachverständigen, der den Angeschuldigten bislang begutachtet habe, einen Befangenheitsantrag gestellt. In der Antragsbegründung werde dem Facharzt vorgeworfen, wesentliche Inhalte der Begutachtungsgespräche mit dem Angeschuldigten falsch wiedergegeben zu haben sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen verharmlost zu haben.
Bei dem Verfahren am Landgericht Münster soll sich neben dem 93-Jährigen ein 94-jähriger Mann aus dem Kreis Borken wegen Beihilfe zum Mord in mehreren Hundert Fällen im KZ Stutthof verantworten. Die beiden waren zwischen 1942 und 1945 als Wachmänner im Lager eingesetzt worden und für die Bewachung sowie die Beaufsichtigung von Arbeitskommandos außerhalb des Lagers zuständig gewesen.
staatsanwaltschaft Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft haben sie von der Ermordung von Häftlingen in Gaskammern, durch Genickschüsse oder Giftspritzen gewusst und durch ihre Tätigkeit als Wachdienst Beihilfe dazu geleistet. Beide Beschuldigte haben zwar eingeräumt, als Wachmänner im KZ Stutthof eingesetzt gewesen zu sein, bestreiten aber, sich an Tötungen beteiligt zu haben.
Anfang Juni hatte das Landgericht Münster mitgeteilt, dass laut den ärztlichen Sachverständigen die beiden Beschuldigten »eingeschränkt verhandlungsfähig« seien. Demnach könnten gegen die Angeklagten maximal zwei beziehungsweise drei Verhandlungstage pro Woche mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Stunden angesetzt werden. epd/ja