Frau Leutheusser-Schnarrenberger, wie bewerten Sie die Begründung eines Braunschweiger Staatsanwalts, die Beleidigung von Medienvertretern als »Judenpresse« und »Judenpack« durch einen Rechtsextremisten stelle keine Volksverhetzung im Sinne des Paragrafen 130 Strafgesetzbuch dar, da sie sich nur gegen die anwesenden Journalisten und nicht gegen Juden im Allgemeinen gerichtet habe?
Selbst wenn man den Auffassungen der Staatsanwaltschaft folgen sollte - mich überzeugen sie nicht -, sind diese Bezeichnungen als intendierte Herabwürdigungen zu verstehen. Das »Othering« ist eine weitverbreitete Erscheinungsform von antisemitischen Haltungen. Die Vokabel »Juden« wird hier in einem beschimpfenden und herabwürdigenden Kontext gebraucht.
Halten Sie eine erneute Wiederaufnahme des Verfahrens in Braunschweig für angezeigt?
Rechtlich ist das sehr schwierig. Das klassische Wiederaufnahmeverfahren greift hier von den Voraussetzungen nicht. Ich hielte aber innerhalb der Staatsanwaltschaft eine grundsätzliche Befassung mit dieser Frage für sehr angebracht. Vielleicht könnte dazu ein Rechtsgutachten eingeholt werden.
Wie bewerten Sie generell den Umgang der Justiz in Deutschland mit hetzerischen und antisemitischen Äußerungen wie denen von Martin K.?
Aus meiner Sicht müssen wir bei Staatsanwaltschaften viel mehr ein Bewusstsein dafür schaffen, in welchen Formen sich Antisemitismus heute äußern kann und welche Typen von »Dogwhistle«-Codes oder Chiffren benutzt werden, um antisemitisch zu hetzen und Jüdinnen und Juden direkt oder indirekt zu verunglimpfen. Schwierig ist die Abwägung zwischen strafbar und nicht strafbar im Einzelfall dennoch. Aber den Antisemitismus zu erkennen und als solchen auch klar zu benennen und gegebenenfalls in Ermittlungen und Verfahren entsprechend zu werten, erfordert Wissen um die aktuellen Antisemitismusformen.
Was konkret unternehmen Sie und die anderen Antisemitismusbeauftragten, um hier Fortschritte zu erreichen?
Als Bund-Länder-Kommission haben wir uns seit Herbst 2021 verstärkt mit diesen Fragen beschäftigt. In Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern wurden dazu entsprechende Ansprechpartner eingerichtet. In NRW sind das insgesamt 22 Personen bei allen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. Diese sollen nun vor allem nach innen Kompetenzen und Wissen aufbauen und bereitstellen und für die jüdischen Gemeinden als Ansprechpartner fungieren. Wichtig ist zudem: Wenn es zu Einstellungen von Ermittlungen oder Verfahren kommt, sollte dies auch immer gut erklärt werden - sowohl der Öffentlichkeit als auch insbesondere den möglichen Betroffenen. Nur, weil etwas rechtlich möglicherweise nicht strafbar ist, ist es für Betroffene noch lange nicht weniger verletzend.
Bietet der §130 StGB (Volksverhetzung) in seiner aktuellen Form und in seiner Auslegung und Anwendung durch die Justiz ausreichend Schutz vor antisemitischer Hetze, oder sollte er überarbeitet werden?
Das wird immer wieder überlegt und letztendlich nicht gemacht, denn es ist sehr schwierig, auf der einen Seite möglichst viele Sachverhalte gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu erfassen und auf der anderen Seite nicht zu eng zu formulieren. Die Kommentierung zum §130 StGB gibt aber viele Anhaltspunkte für seine Anwendung.
Das Interview mit der nordrhein-westfälischen Antisemitismusbeauftragten und früheren Bundesjustizministerin führte Michael Thaidigsmann.