Im Prozess gegen den ehemaligen SS-Wachmann Bruno D. hat die Verteidigung am Montag Freispruch gefordert. Sein Mandant habe damals seinen Dienst als SS-Wachmann nicht als Teilnahme an einem Verbrechen erkannt, sagte Rechtsanwalt Stefan Waterkamp vor dem Hamburger Landgericht. Zudem sei 1944/45 Widerstand gegen den Staat etwas anderes gewesen als heute.
Der Angeklagte muss sich wegen seiner früheren Tätigkeit als SS-Wachmann im KZ Stutthof (bei Danzig) verantworten. Ihm wird Beihilfe zum Mord in 5230 Fällen vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft fordert drei Jahre Haft nach dem Jugendstrafgesetz, weil D. zu dieser Zeit 17 und 18 alt war. Das Urteil soll am Donnerstag gesprochen werden.
statement D. selbst nutzte die Möglichkeit des letzten Wortes und entschuldigte sich in einem kurzen Statement bei allen, »die durch diese Hölle des Wahnsinns gegangen sind«, und ihren Angehörigen. »So was darf niemals wiederholt werden.« Die Zeit, in der er Dienst auf dem Wachturm tun musste, belaste ihn noch heute sehr. Hätte er damals eine Möglichkeit gesehen, dem zu entgehen, hätte er sie genutzt. Er habe sich niemals freiwillig für den Dienst auf dem Wachturm gemeldet – »und erst recht nicht im KZ«. Erst durch den Prozess habe er das ganze Ausmaß dessen, was in Stutthof an Grausamkeiten geschah, erkannt.
Sein Verteidiger sagte, man könne nicht die heutige Sicht und die heutigen Kenntnisse zugrunde legen, sondern müsse die damalige Situation betrachten. Es sei nicht klar, ob D. damals in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass der Befehl ein verbrecherischer war.
Nach seinem moralischen Verständnis habe er sich mit der Ausführung des Wachdienstes nicht an den Grausamkeiten im Lager beteiligt. »Eine Befehlsverweigerung gab es damals einfach nicht«, sagte Waterkamp. Wie hätte ein 18-Jähriger in dieser Zeit aus dieser Gesellschaft ausbrechen sollen?, fragte er.
einzelgänger Sein Mandant sei in einer »Welt der Befehlshörigkeit« aufgewachsen, er sei es gewohnt gewesen, einem Vorgesetzten zu gehorchen. Seine Eltern hätten ihn zudem »zum Raushalten erzogen«. D. sei auf einem Hof mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Information aufgewachsen und habe sich »zum Einzelgänger« entwickelt. »Ihm war nicht bewusst, dass er etwas Verbotenes tat. So etwas war in seinem Erfahrungshorizont bisher nicht vorgekommen.« Gewisse Merkmale von Unreife habe ein Gutachter im Rahmen des Prozesses bescheinigt. Damit sei D. freizusprechen.
Sein Mandant habe keine nationalsozialistische Gesinnung gehabt, betonte Waterkamp. Die Gefangenen hätten ihm leidgetan. Während des Prozesses sei seine Familie für D. der notwendige Anker gewesen, um diesen durchzustehen. Dies wäre im Fall einer Haft nicht mehr gegeben. Der Verurteilte müsse eine Chance haben, die Haftzeit zu überleben, sagte der Verteidiger mit Hinweis auf das hohe Alter.
Zudem sollte das Gericht von der Forderung der Staatsanwaltschaft nach Zahlung der Prozesskosten absehen. Das würde seinen Mandanten wirtschaftlich ruinieren und wäre eine zweite Strafe. epd