Zwei Vereine sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des nordrhein-westfälischen Landtags zur BDS-Bewegung gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof NRW in Münster wies die Klage als unzulässig zurück. Die Vereine, welche die gegen Israel gerichtete BDS-Bewegung (»Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen«) unterstützen, hätten den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg beschreiten müssen.
BESCHLUSS Der NRW-Landtag hatte am 20. September 2018 den Beschluss gefasst, wonach die BDS-Kampagne mit ihrem Boykottaufruf gegen Israel antisemitisch sei. Damit verbunden war ein Aufruf an Städte und Gemeinden, die Kampagne und ihre Gruppierungen nicht zu unterstützen und der Bewegung keine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dagegen wandten sich die Vereine; der Beschluss diffamiere und stigmatisiere sie. Zudem seien sie unter Verweis auf den Landtagsbeschluss nicht zu gemeindlichen Veranstaltungen zugelassen worden.
Laut Verfassungsgerichtshof erfolgte der Ausschluss von öffentlichen Einrichtungen nicht durch den unverbindlichen Beschluss des Landtags selbst, sondern erst durch die eigenständigen Entscheidungen von Gemeinden.
RECHTSWEG Dagegen könnten die Beschwerdeführer – wie sie dies in der Vergangenheit bereits erfolgreich getan hätten – den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg beschreiten. Auch im vorliegenden Fall sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen zu können.
Die 2005 von propalästinensischen Aktivisten gegründete israelfeindliche und laut Bundestag antisemitische BDS-Bewegung ruft international dazu auf, Waren aus Israel zu boykottieren und wirtschaftliche Investitionen von dort zurückzuziehen. kna