Grundgesetz

Verfassungsänderung zur »Rasse« kommt nicht mehr zustande

Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) schreibt seit 1949 vor, dass niemand »wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden« darf. Foto: imago images/U. J. Alexander

Neben dem wahrscheinlichen Aus für die Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung kommt auch eine Ersetzung des Begriffs »Rasse« im Grundgesetz nicht mehr zustande.

»Es gibt keinen Gesetzentwurf der Koalition zur Änderung des Grundgesetzes zum Thema ›Rasse‹, so dass eine kurzfristige Grundgesetzänderung nicht mehr zu erwarten ist«, sagte der Justiziar der Unionsfraktion, Ansgar Heveling (CDU), der Düsseldorfer »Rheinischen Post« (Mittwoch).

Zwar werde es wohl noch eine Anhörung im Rechtsausschuss geben, doch das Vorhaben sei damit für diese Wahlperiode durch. Der CDU-Politiker verwies zudem auf Auswirkungen der Klimaschutz-Entscheidung des Verfassungsgerichtes auf alle weiteren Grundgesetz-Veränderungen. Die Verfassungsrichter hatten aus der Staatsziel-Bestimmung Umweltschutz deutliche Vorgaben für Gesetzesverschärfungen herausgelesen.

Auch in der Debatte um einen Ersatz des Wortes »Rasse« seien sorgsame Überlegungen notwendig, sagte Heveling, »denn die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Klimaschutz bestätigt, dass jede Änderung der Verfassung die Tür zu neuen Auslegungen der Verfassung öffnet«.

Im Grundgesetz heißt es in Artikel drei, dass niemand wegen »seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden« darf. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten damit 1949 ein deutliches Zeichen gegen den Rassenwahn der Nazis setzen.

Die Formulierung legt aber nahe, dass es unterschiedliche Menschenrassen gibt. Vorgeschlagen wurde zuletzt, dass in Artikel 3 ein Verbot von Diskriminierung aus »rassistischen Gründen« stehen solle. kna

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