Recht

Toleranz an der Schmerzgrenze

Sollen wir der westlichen Werte wegen unsere Todfeinde unterstützen? : Anti-Israel-Demo in Essen im Juli 2014 Foto: Roland Geisheimer / attenzione

Dass die moderne europäische Kultur keineswegs so fortschrittlich ist, wie sie immer erscheint, war die These der Philosophen Max Horkheimer und Theodor W. Adorno in ihrer 1947 publizierten Dialektik der Aufklärung. Das zeigt sich etwa im Fall des französischen Philosophen Voltaire, der bis heute als Ur- und Vorbild eines streitbaren Kämpfers für Toleranz gilt.

voltaire
»Ich bin mit dem, was Sie sagen, nicht einverstanden, werde aber bis zum Ende dafür kämpfen, dass Sie es sagen können.« So die Devise Voltaires, der heute allerdings vor Gericht zu stellen wäre, gilt doch hier Paragraf 30 Strafgesetzbuch (StGB), nach dem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, wer in einer Weise, »die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert«.

Genau das trifft auf Voltaire, diesen Befürworter einer uneingeschränkten Meinungsfreiheit, zu, schrieb er doch 1764 in seinem Dictionnaire philosophique: »Die Juden sind nichts als ein unwissendes und barbarisches Volk, das seit langer Zeit die schmutzigste Habsucht mit dem verabscheuungswürdigsten Aberglauben und dem unauslöschlichsten Hasse gegen alle Völker verbindet, bei denen sie geduldet werden und an denen sie sich bereichern.«

Entsprechend wurde er von Antisemiten jeder Art gerne als Kronzeuge bemüht. Einige Jahre vor dieser Publikation, 1741, wurde sein Theaterstück Mahomet uraufgeführt, ein Stück, das nach heutigen Begriffen als islamophob gelten würde. Der damalige kirchliche Zensor Crebillon, ein katholischer Christ, verbot damals jede weitere Aufführung, da das Drama »eine Ungeheuerlichkeit voller Schändlichkeiten, Ruchlosigkeiten, Unglauben und Gottlosigkeit« sei.

gerichtsurteile Nach dem mörderischen Anschlag auf die Redakteure von »Charlie Hebdo« sowie der – zu oft nicht erwähnten – Ermordung von fünf Franzosen, die nur deswegen sterben mussten, weil sie Juden waren, stellt sich westlichen Gesellschaften die entscheidende Frage, wie sie ihre liberale Kultur schützen können, ohne dabei in Islamophobie zu verfallen.

Nähme man die vielen, kaum noch zählbaren Absichtserklärungen, die westlichen, die europäischen Freiheiten zu verteidigen, wirklich ernst, so würde das zumal der Gemeinschaft der in Deutschland lebenden Juden Erhebliches abverlangen. Konsequent zu Ende gedacht, würde ein offensives Eintreten für radikale Meinungsfreiheit nicht weniger bedeuten, als für die ersatzlose Streichung einiger Strafgesetze einzutreten. So ist zum Beispiel sehr die Frage, ob nicht manche Karikatur von »Charlie Hebdo« nach deutschem Recht zu verfolgen gewesen wäre, stellt doch Paragraf 166 StGB die Beschimpfung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse unter Strafe.

Allerdings sind aufgrund dieses Paragrafen in den letzten Jahren kaum noch Verfahren eingeleitet worden; gleichwohl zwei Beispiele: 1994 wurde die Darstellung gekreuzigter Schweine sowie die Aufführung des Musicals Das Maria-Syndrom von Michael Schmidt-Salomon verboten, ein Stück, in dem eine (neuzeitliche) »Marie« durch eine verunreinigte Klobrille befruchtet wird und daraufhin ein Fall von »Jungfrauengeburt« eintritt. 2014 wurde ein Mann namens Michael Stürzenberger zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt, weil er sich auf dem Weblog »Politically Incorrect« so äußerte: »Der Islam ist wie ein Krebsgeschwür, das die (noch) freien Völker dieses Planeten zersetzt und nach und nach mit dem Gift dieser brandgefährlichen, intoleranten, frauenfeindlichen, gewalttätigen und machthungrigen Ideologie infiziert.«

»Auschwitzlüge«
Doch ist das »nur« Islamophobie. Wie ist es aber um jene Form des Antisemitismus bestellt, die gemeinhin als »Holocaustleugnung« bezeichnet wird und hierzulande ebenfalls unter Strafe steht? In Paragraf 130 StGB, Absatz 3, heißt es: »Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird darüber hinaus bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in Paragraf 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.«

Paragraf 6 des erwähnten Völkerstrafgesetzbuchs ahndet das Vergehen des Völkermords und bezieht sich damit auch auf den von Deutschen und ihren europäischen Kollaborateuren vollzogenen Mord an sechs Millionen europäischen Juden. Das führte immer wieder zu strittigen und daher angefochtenen Strafverfahren und Verurteilungen.

So entschied das Bundesverfassungsgericht im April 1994, die Leugnung des Holocaust falle nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz. Vielmehr handele es sich »um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.«

unschärfe Juristen von Rang wie die ehemaligen Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem und Winfried Hassemer kritisierten dieses Urteil, was ihnen eine Schelte des Zentralrats der Juden in Deutschland eintrug. Beinahe 20 Jahre später, 2013 wiederum, entschied der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg im Gegenteil, dass die Verurteilung eines Mannes in der Schweiz wegen Holocaustleugnung die europäisch garantierte Freiheit der Meinungsäußerung verletzt habe.

Aber auch eine der herausragenden Erforscherinnen der Schoa und ihrer Leugnung, die an der Emory University in Atlanta lehrende Deborah Lipstadt, sprach sich 2007 im Rückblick auf den Prozess gegen David Irving gegen die strafrechtliche Verfolgung nicht nur von Holocaustleugnern, sondern auch von Leugnern des jungtürkischen Genozids an den Armeniern aus, und zwar aus drei Gründen: erstens, weil sie als überzeugte Befürworterin radikaler Meinungsfreiheit dagegen ist, dass Regierungen die Meinungsfreiheit einschränken; zweitens, weil derartige Gesetze Holocaustleugner zu Märtyrern machen; vor allem aber, drittens, weil solche Gesetze den Eindruck erwecken, dass Geschichte, historische Evidenz und Dokumentation diese Verbrechen nicht belegen und die historische Wahrheit nicht zu beweisen sei.

»öffentlicher Friede« Für Deutschland ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Paragrafen 130 StGB (Blasphemie) sowie 133,3 StGB (Volksverhetzung) weder die Ehre Gottes noch die historische Wahrheit, sondern »lediglich« den öffentlichen Frieden schützen – ein auch unter Juristen umstrittenes, weil unscharfes Rechtsgut. Der Begriff »öffentlicher Friede« bezeichnet – so ein Kommentar – »den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusam menlebens der Bürger und das Vertrauen in der Bevölkerung, mindestens einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in das Fortdauern dieses Zustandes«.

Es liegt auf der Hand, dass diese Formulierung auf erhebliche Eingriffe in die Demonstrationsfreiheit hinauslaufen kann: Könnte es nicht sein, dass Transparente radikaler Tierversuchsgegner mit der Aufschrift »GRÜNE verraten Laboraffen« oder ein Occupy-Plakat »Down with Clergy – Occupy the Vatican« den öffentlichen Frieden dadurch gefährden, dass sie zu – möglicherweise gewaltsamen – Protesten gegen eine politische Partei oder gegen Kirchen aufstacheln?

Aus der Perspektive der jüdischen Gemeinschaft – nicht nur der in Deutschland – ließe sich daher einem gesetzlichen Verbot der Holocaustleugnung eher zustimmen, wenn damit der beleidigende Angriff auf die persönliche Integrität hoch traumatisierter Überlebender unter Strafe gestellt würde und nicht der ohnehin vage »öffentliche Frieden«. Dass wissenschaftliche Wahrheiten nicht durchs Strafrecht geschützt werden können, leuchtet ohnehin ein.

paradox Auf jeden Fall tut sich hier ein politisches und moralisches Paradox sondergleichen auf: Es sind ja nicht nur unbelehrbare Rechtsextremisten und Nostalgiker des Nationalsozialismus, die den Holocaust leugnen, sondern gewiss auch viele, die sich dem Salafismus, dem Dschihadismus sowie dem radikalen Islamismus verpflichtet sehen. Sie halten die Vernichtung der europäischen Juden für eine von »den Zionisten« propagierte Lüge.

Als Reaktion auf die Karikatur des Propheten in der letzten Ausgabe von »Charlie Hebdo« hat so etwa ein Teheraner »House of Cartoons« kürzlich angekündigt, Karikaturen, die die Holocaustleugnung zum Thema haben, mit Preisen bis zu 12.000 US-Dollar zu prämieren. Entsprechende Karikaturen sind bis zum 1. April einzureichen, denn – so Massoud Shohajaei-Tabatabai, der Direktor des »House of Cartoons«: »April 1 is the day of big lies, and the Holocaust is a big lie that the Zionists invented to suppress the Palestinians.«

Sollen wir, soll die jüdische Gemeinschaft um der westlichen Werte willen wirklich so weit gehen, indirekt die Propaganda ihrer Todfeinde zu unterstützen? Etwa so, wie sich 1978 die US-Bürgerrechtsvereinigung American Civil Liberties Union – sie hat viele jüdische Mitglieder – für das Recht einer neonazistischen Organisation eingesetzt hat, durch den Chicagoer Stadtteil Skokie, in dem besonders viele Schoa-Überlebende wohnten, zu marschieren? Der merkwürdigen Unterstützung zum Trotz verzichteten die Neonazis schließlich auf den Marsch durch Skokie und demonstrierten in einem anderen Teil Chicagos.

Das Paradox verschärft sich weiter, wenn man bedenkt, dass der Aufruf zu einer verschärften Verteidigung »westlicher Werte« durch radikale Toleranz nicht nur Deutschland, sondern auch eine Reihe anderer Länder, die die Leugnung von Völkermord unter Strafe stellen, für zivilisatorisch rückschrittlich erklärt. Kann es sein, dass ausgerechnet die Pariser Mörder die westliche Kultur darauf verwiesen haben, nicht liberal genug zu sein?


modell spanien
Womöglich hat Spanien, haben die spanische Gesetzgebung und das spanische Verfassungsgericht einen halbwegs erträglichen Ausweg aus dem Dilemma gefunden, um der Meinungsfreiheit willen die Würde der Opfer zur Disposition zu stellen oder die Meinungsfreiheit zu missachten. Das 1995 beschlossene spanische »Genozidgesetz« sah die Bestrafung für die Verbreitung »jeder Art von Ideen oder Doktrinen, welche Verbrechen im Sinne der vorherigen Ziffer dieses Artikels leugnen oder rechtfertigen sowie den Versuch der Wiedererrichtung von Regimen oder Institutionen, welche diese schützen oder gewähren lassen«, vor.

Mehr als zehn Jahre später, im November 2007, erklärte das spanische Verfassungsgericht die Einfügung der Worte »leugnen oder« für verfassungswidrig und beließ es bei der Strafbarkeit der Rechtfertigung von Völkermord – in Vergangenheit und Gegenwart. Könnte das ein zukunftszugewandter, liberaler Ausweg aus der Dialektik der Toleranz sein?

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