Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss die Landeshauptstadt München Räumlichkeiten für eine BDS-Veranstaltung zur Verfügung stellen. Mit dem Urteil vom 17. November, das am Donnerstag bekannt gegeben wurde, gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage eines Münchners statt.
Dieser wollte in einem städtischen Saal eine Podiumsdiskussion zur gegen den Staat Israel gerichteten Boykott-Bewegung BDS (»Boycott, Divestment and Sanctions«) veranstalten. Die beklagte Landeshauptstadt hatte seinen Antrag auf Überlassung einer Räumlichkeit abgelehnt und sich dabei auf einen Grundsatzbeschluss des Stadtrats bezogen. (AZ: BayVGH 4 B 19.1358)
grundsatzbeschluss In dem Grundsatzbeschluss vom 13. Dezember 2017 hatte der Stadtrat festgelegt, dass städtische Einrichtungen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die sich mit Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen oder diese unterstützen.
Begründet wurde dieser Benutzungsausschluss damit, dass es sich um eine antisemitische Kampagne handle, die gegen die geltende Verfassungsordnung verstoße.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sprach dem Kläger, der seine Veranstaltung 2018 im Münchner Stadtmuseum durchführen wollte, nun ein Benutzungsrecht zu.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sprach dem Kläger, der seine Veranstaltung 2018 im Münchner Stadtmuseum durchführen wollte, nun ein Benutzungsrecht zu. Die Stadt als Träger öffentlicher Einrichtungen dürfe zwar deren Zweck festlegen und auch bestimmte Nutzungsarten ausschließen, hieß es zur Begründung.
meinungsfreiheit Dabei müsse sie aber das höherrangige Recht und insbesondere die Grundrechte beachten. Einem Bewerber allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu verwehren, verstoße gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Etwaige antisemitische Äußerungen könnten erst dann einen Ausschluss rechtfertigen, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet wäre, hieß es. Gegenwärtig sei nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Befürworter erreicht werde. Wenn eine öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu allgemeinpolitischen Fragen zur Verfügung gestellt werde, dann dürften nicht nur die vom Einrichtungsträger gebilligten Themen und Meinungen zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht München hatte der Landeshauptstadt im Dezember 2018 noch Recht gegeben. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.
Bereits im vergangenen Jahr beschloss der Bundestag, BDS-Aktionen abzulehnen. Ähnlich entschieden mehrere Landesparlamente.
Die BDS‐Bewegung wurde im Jahr 2005 auf den Aufruf von über 170 palästinensischen Nichtregierungsorganisationen hin ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, durch gezielte Boykottaufrufe Israel international zu isolieren und als angeblichen »Apartheidstaat« zu diffamieren. Dabei hat sie sowohl israelische Firmen und Institutionen als auch Wissenschaftler und Künstler im Visier.
In der deutschen Politik ist die BDS‐Bewegung aufgrund ihres von Experten als antisemitisch bewerteten Engagements in jüngster Zeit zunehmend unter Druck geraten. Im vergangenen Jahr beschloss der Bundestag, BDS-Aktionen abzulehnen. Ähnlich entschieden mehrere Landesparlamente. Felix Klein, Antisemitismusbeauftragter der Bundesregierung, verurteilt die BDS‐Bewegung ebenfalls. epd/ja