In Deutschland soll das Strafgesetz geändert werden: Die »gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung« soll künftig unter Strafe stehen. Angehörige und dem Patienten Nahestehende hingegen sollen von der Strafandrohung ausgenommen werden. Was damit gemeint ist, umschreibt das Gesetz, das schon das Bundeskabinett passiert hat, »als abstrakt das Leben gefährdende Handlung«.
Schon gegenwärtig sind in Deutschland die Selbsttötung als solche und die Teilnahme daran nicht strafbar. Ebenfalls straffrei sind der gerechtfertigte Behandlungsabbruch, den man früher als »passive Sterbehilfe« bezeichnete, und die »indirekte Sterbehilfe«, also eine beispielsweise bei Schmerzbekämpfung in Kauf genommene Beschleunigung des Todes.
Dienstleistung Strafbar hingegen ist die Tötung auf Verlangen, auch wenn es in der Europäischen Union Staaten wie die Niederlande oder Belgien gibt, in denen diese »aktive Sterbehilfe« nicht generell verboten ist. Vor diesem Hintergrund steht nun in Deutschland die Gesetzesänderung an, die verhindern soll, dass der Freitod eines Menschen zur Dienstleistung, zum kommerziellen Geschäft wird.
Doch das geplante Gesetz bringt einige Probleme in Bezug auf die Halacha mit sich; in manchen Teilen steht es im klaren Widerspruch zu ihr. Die zeitgenössische halachische Meinung fordert eindringlich zur Achtung des Lebens auf: Was immer das Leben fördert, hat Vorrang. Zugleich muss dem Menschen geholfen werden, in Frieden zu sterben.
Halacha Maimonides entschied, das Wesen des Menschen liege in seinem Intellekt, was beinhaltet, es müsse dem Leben gestattet werden, zu Ende zu gehen, sobald die intellektuelle Fähigkeit dahin ist. Jede Form von aktiver Sterbehilfe ist von der Halacha verboten. Passive Sterbehilfe jedoch ist unter bestimmen Umständen erlaubt, wenn man beispielsweise bei einem schwer kranken terminalen Patienten darauf verzichtet, mit einer schmerzhaften Behandlung zu beginnen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist. In den Grundsätzen der Bundesärztekammer steht eindeutig, dass die Tötung eines Patienten auch dann zu verurteilen ist, »wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt«. Mit dieser Formulierung bin ich sehr zufrieden. Sie entspricht dem jüdischen Gesetz. Der Arzt hat in erster Linie den Auftrag, Leben zu erhalten, zu verlängern und Krankheiten zu bekämpfen.
Die Autorin ist Vorsitzende des Bundesverbandes Jüdischer Mediziner in Deutschland.