Das Bundesverfassungsgericht hat einer US-Bürgerin recht gegeben, die sich über die Ablehnung ihres Antrags auf die deutsche Staatsangehörigkeit beschwert hatte.
Die obersten Richter stellten in einem am Donnerstag verkündeten Urteil fest, dass auch nichteheliche Nachfahren von ausgebürgerten deutschen Juden und anderen NS-Opfern ein Recht auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 des Grundgesetzes hätten.
Geklagt hatte die Tochter eines 1921 geborenen jüdischen Emigranten, der in die USA geflohen und von den Nazis ausgebürgert worden war. Ihr war von den deutschen Behörden die Einbürgerung verwehrt worden. Zur Begründung hieß es: Sie besitze als nichteheliches Kind grundsätzlich kein Anrecht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Ansicht der Kammer des Zweiten Senats verstößt das gegen »grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes«.
WERTENTSCHEIDUNGEN Aus der deutschen Verfassung ergebe sich, dass alle Kinder gleich zu behandeln seien – ungeachtet ihres Familienstands. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen. Es liege, so das Bundesverfassungsgericht, auch ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau vor, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt werde. Die Eltern waren nicht verheiratet, der Vater erkannte sie später aber als sein Kind an. 2013 beantragte die Frau die Einbürgerung nach Artikel 116 und hatte ihren Wohnsitz in Deutschland.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte ihren Antrag jedoch ab. Der Vater der Antragstellerin habe zwar zu dem im Grundgesetz genannten Personenkreis gehört. Da sie aber nichtehelich geboren worden sei, hätte sie den Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt gar nicht von ihrem Vater erwerben können, begründete die Behörde den Entscheid. Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten dagegen verlief erfolglos, und die Antragstellerin wandte sich schließlich mit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
GLEICHSTELLUNG Dieses stellte nun in letzter Instanz fest, dass bei der Anwendung des Staatsbürgerschaftsrechts Kinder ausgebürgerter Deutscher nicht wegen ihrer nichtehelichen Geburt benachteiligt werden dürften. Eine unterschiedliche Behandlung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie erforderlich sei, um die Gleichstellung von nichtehelichen mit ehelichen Kindern zu erreichen und ein legitimes Ziel verfolge.
Bei der Interpretation von Artikel 116 des Grundgesetzes hätten im vorliegenden Fall Verwaltung und Gerichte einen zu engen Abkömmlingsbegriff angewendet und ferner auch nicht beachtet, dass die Interpretation dieses Begriffs auch die nichtehelichen Nachfahren eines ausgebürgerten deutschen Vaters umfassen müsse.
Eine Eingrenzung auf »eheliche Abkömmlinge« lasse sich dem Artikel 116 nicht zwingend entnehmen. »Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen«, urteilten die Richter.