Altersarmut

Rückkehr nach Aschkenas

Juden aus Russland bei der Ankunft in der Landesstelle Nordrhein-Westfalen für Aussiedler, Zuwanderer und Flüchtlinge in Unna (2002) Foto: Ullstein

Ist das gerecht? Die Frage drängt sich auf, wenn es um die Rentenansprüche von zwei Menschen gleichen Alters, gleicher Lebensarbeitsleistung und ungefähr gleich viel Bezug zum sogenannten Deutschtum geht, die aus einem Land der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik eingereist sind – und wenn der eine als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen ist, der andere aber als jüdischer Kontingentflüchtling.

Der Erste bekommt heute eine Rente, weil er als Spätaussiedler dem »deutschen Kulturkreis« zugerechnet wird, der Zweite muss im Alter von Grundsicherung leben, weil er Jude ist und als Kontingentflüchtling nach Deutschland kam. Die gleiche Lebensleistung im gleichen Herkunftsland führt also zu einem ungleichen Rentenanspruch.

Zur rechtlichen Begründung wird der Begriff der »Deutschstämmigkeit« als Ausschlussgrund für jüdische Kontingentflüchtlinge gegenüber nichtjüdischen Spätaussiedlern ins Feld geführt. Doch aus welchen Ländern kamen die Vorfahren der Spätaussiedler und die Juden des Zarenreiches nach Russland und in die anderen ehemaligen Sowjetrepubliken?

ungleichbehandlung Beide Gruppen kamen zu unterschiedlichen Zeiten vor einigen Jahrhunderten, ursprünglich aus dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Die Juden stammten – zum Teil mit Zwischenaufenthalten in Polen – ursprünglich auch aus deutschen Ländern. Doch diese Juden sprachen einen mittelhochdeutschen Dialekt, das Jiddisch, und hatten häufig auch deutsch klingende Namen. Eine Ungleichbehandlung rechtfertigt sich also nicht.

Ein Blick lohnt sich deshalb nach Spanien und Portugal. Dort gelten die Nachfahren der Juden, die im 15. Jahrhundert aus diesen Ländern vertrieben wurden, heute wieder als Spanier und Portugiesen. Mit dem Gesetz vom 24. Juni 2015 verlieh der spanische Staat Juden und Jüdinnen, die ihre sefardische Herkunft belegen können, auf Antrag die spanische Staatsbürgerschaft. Ein analoges Gesetz beschloss das portugiesische Parlament am 24. Februar 2015.

Am Ende von Artikel III der Erläuterungen des spanischen Gesetzes heißt es: »Das vorliegende Gesetz soll letztlich eine Begegnung zwischen den Spaniern von heute und den Nachfahren jener ab 1492 zu Unrecht Vertriebenen ermöglichen und bezieht seine Rechtfertigung aus der beiderseitigen Entschlossenheit, angesichts der Intoleranz vergangener Zeiten gemeinsam einen neuen Raum des Zusammenlebens und der Eintracht zu schaffen, der den aus Spanien vertriebenen Gemeinden die Pforten ihrer alten Heimat nunmehr für immer öffnet.«

Rechtsnachfolger
Mit diesen Sätzen bekennt sich der heutige spanische Staat als Rechtsnachfolger des frühneuzeitlichen spanischen Staates, der Königreiche Kastilien und Aragon, und übernimmt zugleich die historisch-moralische Verantwortung für die damalige Vertreibung der Juden aus den Königreichen.

Zu überprüfen ist, ob diese Argumentation historischer Verantwortungsübernahme auch mit Blick auf die im Mittelalter von deutschem Boden, aus deutschen Ländern und Reichsstädten – der deutsche Staat im engeren Sinne existierte noch nicht – vertriebenen Juden derart möglich ist, dass auch deren Nachfahren in den Genuss jener Rechte und Privilegien kommen, die sogenannten »Volksdeutschen« gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes zustehen.

Dort heißt es: »Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.«

Staatsangehörigkeit Zu klären ist demnach, ob Jüdinnen und Juden aus Ostmitteleuropa, aus Russland oder anderen Ländern, die nachweislich als »aschkenasische« Juden gelten und mithin die »deutsche Volkszugehörigkeit« aufweisen, im gleichen Sinne »Deutsche«, also Bürger der Bundesrepublik Deutschland, werden können, wie es Spätaussiedlern zugesprochen wird. Denn Juden sefardischer Herkunft können unter bestimmten Bedingungen und Nachweisen auch die spanische oder portugiesische Staatsangehörigkeit erhalten.

Ein Indikator für die Herkunft aus deutschsprachigen Ländern ist auf jeden Fall der Familienname. So findet sich in einer eher zufälligen Auswahl der Namen jüdischer Zuwanderer aus der Sowjetunion eine Reihe von Familiennamen, die auf eine familiäre Herkunft aus einem deutschprachigen, im jüdischen Sprachgebrauch »aschkenasischen« Gebiet schließen lassen: »Kaufmann, Berlin, Drucker, Davidsohn, Bendig, Barg, Feldman, Schuldinger, Fuchs, Rosenstecher, Feldmann«.

Was aber heißt »aschkenasisch«? Dieser für deutsche und ostmitteleuropäische bis hin zu russischen Juden von mittelalterlichen Rabbinern geprägte Begriff stellt zunächst einen in der Hebräischen Bibel verwendeten Namen für geografische Regionen, genauer für Stämme, für die Kinder »Gomers«, dar. Im 1. Buch Mose 10,3, Chronik 1,6 sowie Jeremia 51,27 werden dort Landschaften in der Nähe des heutigen Armenien und des oberen Euphrat genannt, Landschaften auch in der Nähe des Königreiches Ararat.

siedlungsgebiet Später wurde das erste Siedlungsgebiet von Juden in Nordwesteuropa, vor allem an den Ufern des Rheins, als »Aschkenas« bezeichnet. Im babylonischen Talmud (Joma 10a) – also einer Schrift aus der späten Antike – wird der biblische Gomer, der Vater des »Aschkenas«, erwähnt. Dort geht es um die kriegerischen Konflikte zwischen Rom und Persien sowie um die Mitleidenschaft des Tempels zu Jerusalem.

An der entsprechenden Stelle heißt es: »Gomer ist Carmania« – worunter zunächst ein Küstenstreifen am persischen Golf verstanden wurde. In rabbinischen Schriften wurde diese Region schließlich vor dem Hintergrund lateinischer Sprachkenntnisse der Rabbinen mit »Germania« identifiziert. Als erste gesicherte Bezeichnung kann eine Erwähnung bei dem berühmten hochmittelalterlichen Bibel- und Talmudkommentator Raschi gelten, der mit »Aschkenas« die damalige deutsche Sprache sowie die Siedlungsgebiete am Rhein meinte.

Rabbi Eliezer ben Nathan gar unterschied im frühen zwölften Jahrhundert genau zwischen »Zorfatim« und »Aschkenasim«, das heißt, zwischen Franzosen und Deutschen. Damit steht fest, dass die Bezeichnung »Aschkenasim« seit dem hohen Mittelalter tatsächlich auf Juden angewendet wurde, die in deutschsprachigen Gebieten lebten. Briefe aus syrischen und byzantinischen jüdischen Gemeinden weisen die Bezeichnung »aschkenasisch« für christliche Kreuzfahrer aus.

»Die Verwendung des Begriffs ›Aschkenasi‹,« so die Encyclopedia Judaica, »um ein bestimmtes kulturelles Gebilde zu beschreiben, umfasst die Gemeinden von Nordfrankreich und der slawischen Länder, die man früher als ›Erez Kenaan‹ bezeichnete, und taucht in Quellen auf, die ab dem 14. Jahrhundert datieren«.

Wanderung Kurz nach diesem Zeitpunkt begann allerdings die in aller Regel völlig unfreiwillige Wanderung der aschkenasischen Juden zunächst in das Gebiet des heutigen Polen, sodann bis nach Russland, von Litauen im Norden bis nach Moldawien im Süden.

Der Historiker Frantisek Graus ist den Ursachen dieser Wanderung nach Osten in seinem Buch Pest-Geissler-Judenmorde. Das 14. Jahrhundert als Krisenzeit im Einzelnen nachgegangen. Seine Studie schildert akribisch Anlässe, Verlauf und Folgen der Ermordung und Vertreibung von Juden aus den deutschen Landen, namentlich den Reichsstädten.

»Mindestens 300 Gemeinden«, so schrieb der Historiker Mordechai Breuer, »wurden in dieser Zeit vernichtet, und die betroffenen Städte gelobten für alle Zukunft, keine Juden mehr zuzulassen. Jedoch verging nicht viel Zeit, bis die Städte nacheinander trotz anderslautender Beschlüsse Juden wieder aufnahmen« (M.Breuer/ M.Graetz, Deutsch-jüdische Geschichte der Neuzeit, Erster Band, München 1996, S. 53).

aufenthaltsrecht Im 14. Jahrhundert bot schließlich der polnische König Kasimir III. aus deutschen Landen vertriebenen Juden ein Aufenthaltsrecht in Polen, das mit königlichen Erlassen aus den Jahren 1364 und 1367 garantiert wurde. Bekanntermaßen wurde dieser – das heutige Litauen sowie Polen – umfassende mittelalterliche polnische Staat im späten 18. Jahrhundert zerschlagen und zwischen Österreich, Preußen und Russland aufgeteilt – mit der Folge, dass die Nachfahren der im 14. Jahrhundert nach Polen/Litauen gekommenen Juden nun Untertanen des Zaren, russische Juden, wurden.

Das gilt insbesondere auch für das österreichische Galizien, das im Jahre 1917 an Russland, später an die Sowjetunion fiel. Freilich ist darauf hinzuweisen, dass die jüdische Wanderbewegung aus Aschkenas, aus Polen und Litauen weiter nach Osten, im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts aus Angst vor »judaisierenden Häresien« gestoppt wurde – spätestens seit dem frühen 17. Jahrhundert, dann von der Teilung Polens an durften sich aschkenasische Juden nicht mehr neu auf russischem Boden ansiedeln.

Das ändert freilich nichts daran, dass ein großer Teil der aus der Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland eingewanderten Juden – auf jeden Fall, sofern sie einen deutschen Namen aufweisen – als Nachfahren der im späten Mittelalter vertriebenen aschkenasischen Juden gelten müssen.

»Wiedergutmachung« Nun ist einzuräumen, daß die Bundesrepublik Deutschland (im Unterschied zur DDR) im Falle der jüdischen Opfer des Nationalsozialismus bereits Erhebliches geleistet hat – die sogenannte »Wiedergutmachung«.

Indes: Der historische Rückblick sowie die spanischen und portugiesischen Gesetze zeigen, dass europäischer Judenhass durchaus weiter zurückreicht, er zur nationalen Geschichte gehört und daher auch in einer verantwortungsvoll übernommenen Nationalgeschichte berücksichtigt werden kann.

Angesichts des Umstandes, dass nach Artikel 116 des Grundgesetzes Menschen, die im Laufe der letzten 300 Jahre von deutschem Boden aus meist religiösen Gründen nach Russland und Osteuropa ausgewandert sind – Jahrhunderte vor der Gründung des deutschen Nationalstaates im engeren Sinne, nämlich der Reichsgründung Bismarcks –, ist im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine begründete Forderung zu erheben.

Auch Nachfahren aus Aschkenas vertriebener Juden aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen Ländern sollten nach dem europäischen Vorbild Spaniens und Portugals Bürger der Bundesrepublik Deutschland werden können, oder zumindest im Rentenrecht Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge gleichgestellt werden. Denn historisch und kulturell ist diese Unterscheidung nicht nachvollziehbar. Das deutsche Fremdrentengesetz sollte entsprechend geändert werden.

Der Autor ist Erziehungswissenschaftler und Publizist.

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