Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am Donnerstag den Abriss einer früheren Synagoge im lippischen Detmold abgelehnt. Mit seiner Entscheidung folgte das OVG in Münster einem vorangegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Eine Revision ist nicht zugelassen. (AZ: 10 A 1397/22; erste Instanz: VG Minden 9 K 3548/18)
In dem Streitfall handelt es sich um ein seit Ende der 1980er Jahre ungenutztes, verfallenes jüdisches Bethaus in der Innenstadt von Detmold. Der jetzige Eigentümer des Geländes will das alte Gebäude für einen geplanten Parkplatz abreißen lassen. Der Kläger ist ein Detmolder Rechtsanwalt namens Hendrik Schnelle, der 2002 wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, weil er behauptet hatte, Schwule müsse man wie Juden vergasen. Schnelle gilt als Anwalt für die rechtsextreme Szene, vertrat unter anderem einen Brieffreund der rechtsradikalen NSU-Terroristin vor Gericht. In dem Berufungsverfahren hatte er argumentiert, dass der historische Sachverhalt in dem Fall durch das Verwaltungsgericht Minden nicht ausreichend aufgeklärt worden und die Rettung des Gebäudes ihm »wirtschaftlich unzumutbar« sei.
Nach Auffassung der Vorsitzenden des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Richterin Gudrun Dahme, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Abrissgenehmigung, weil der Denkmalschutz der Beseitigung des Gebäudes entgegensteht. Für das Gericht stehe außer Zweifel, dass es sich bei dem Haus um eine Synagoge von 1633 handele, erklärte Dahme.
Unverkäuflichkeit des Denkmals nicht nachgewiesen
Der Kläger habe zudem die Unverkäuflichkeit des Denkmals nicht nachgewiesen, führte die Vorsitzende Richterin aus. Auch habe er sich »nicht hinreichend bemüht, das Denkmal zu einem angemessenen Preis an die Stadt Detmold zu verkaufen, die zur Bewahrung des kulturellen Erbes der Stadt ernsthaft am Kauf interessiert ist und diesen wiederholt und über Jahre angeboten hat«. In der mündlichen Verhandlung am Donnerstag hatte die Stadt dem Rechtsanwalt nochmals förmlich die Übernahme des Denkmals angeboten. Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Laut Denkmaleintragung ist das Bauwerk 1633 als jüdischer Betsaal errichtet worden. Das Fachwerkhaus diente der jüdischen Gemeinde in Detmold mehr als 100 Jahre als Synagoge und zählt zu den ältesten nachgewiesenen Synagogen in Norddeutschland. Eine später an einem anderen Ort errichtete Synagoge wurde im Nationalsozialismus in der Nacht zum 10. November 1938 bei einem Brandanschlag zerstört. epd/ja