Eine in Frankfurt angemeldete, angeblich »propalästinensische« Demonstration darf nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) heute stattfinden – trotz des Jahrestages der Massaker des palästinensischen Terrors in Süd-Israel.
Damit hatte ein Eilantrag der Organisatoren Erfolg. Die Stadt Frankfurt hatte die Kundgebung verboten, dies aber laut der Entscheidung des VGH nicht ausreichend begründet.
Die Demonstration wurde mit dem Titel »Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit« angemeldet. Sie soll von 17.00 bis 21.00 Uhr dauern, mitsamt einer Auftakt- und einer Abschlusskundgebung.
Bei entsprechenden Demos wird der Terror gegen Israel regelmäßig verteidigt und sogar gefeiert. In den meisten Fällen werden Verschwörungstheorien über den einzigen jüdischen Staat verbreitet und dessen Auslöschung gefordert.
Nicht hinreichend dargelegt
Ein Verbot der Demonstration kann nach Auffassung des VGH dennoch nicht damit begründet werden, dass es sich beim 7. Oktober um den Jahrestag des Angriffs der Hamas auf Israel handele.
Die Stadt habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass es bei der Durchführung der Demonstration zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen werde, der ausschließlich mit einem Verbot wirksam begegnet werden könne, erklärte der VGH. Die Anmelderin der Versammlung habe in der jüngeren Vergangenheit »weitgehend friedliche und störungsfreie« Versammlungen durchgeführt.
Es sei nicht erkennbar, dass im Fall vereinzelter Straftaten die Polizei dem während der Demonstration nicht in ausreichendem Maße durch Unterbindung oder Verfolgung begegnen könnte. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
»Extreme Provokation«
Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden, dass die Kundgebung stattfinden darf. Dagegen war die Stadt vor den VGH gezogen. Der Frankfurter Oberbürgermeister Mike Josef (SPD) hatte die Anmeldung der Demonstration als »extreme Provokation« bezeichnet.
Das Verbot hatte die Stadt damit begründet, dass zu befürchten sei, dass es Straftaten wie Volksverhetzung, Aufrufe zu Straftaten sowie israelfeindliche und antisemitische Äußerungen geben werde und nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet sei. dpa/ja