Die Mehrzahl der noch in Kasachstan lebenden früheren sowjetischen Soldaten, die während des Zweiten Weltkriegs von der Wehrmacht gefangen genommen wurden, erhält bis heute keine finanzielle Anerkennung für ihr erlittenes Unrecht.
Darauf macht der Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte aufmerksam. Der Grund sei, so der in Köln sitzende Verband, dass viele zu spät von der Möglichkeit einer »Anerkennungsleistung«, die Deutschland zahlt, gehört hätten. Beweise für ihr Schicksal gebe es genug.
LAGER Die genannte »Anerkennungsleistung«, eine Einmalzahlung in Höhe von 2500 Euro, wurde von der Bundesregierung im Jahr 2015 beschlossen. Allerdings wurde die Möglichkeit, beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einen Antrag zu stellen, zeitlich begrenzt.
Insgesamt hatten die Wehrmachtstruppen im Zweiten Weltkrieg 5,7 Millionen sowjetische Soldaten gefangen genommen. 3,3 Millionen von ihnen starben in den Gefangenenlagern: Sie wurden ermordet oder mussten sich zu Tode arbeiten, sie verhungerten oder starben an Seuchen.
Von 5,7 Millionen sowjetischen Soldaten sind 3,3 Millionen in den Lagern gestorben.
Nach Angaben des Bundesverbandes geht man heute von höchstens 4000 noch lebenden ehemaligen Kriegsgefangenen aus. Aus Kasachstan gingen nach Angaben des Bundesverbandes nur 67 Anträge ein, dabei lebten dort mindestens doppelt so viele Menschen, die die deutsche Kriegsgefangenschaft überlebt hätten.
Ende 2018 war der Bundesverband auf 114 ehemalige Kriegsgefangene in Kasachstan aufmerksam geworden, die erst nach Ablauf der Frist von der Möglichkeit einer Antragstellung erfahren hatten.
BESCHÄMEND Jost Rebentisch vom Bundesverband Information & Beratung für NS-Verfolgte, erklärt dazu: »Angesichts dieser Zahlen und des äußerst bescheidenen Umfangs der sogenannten Anerkennungsleistung ist es beschämend, wenn man sich nun auf eine willkürlich gesetzte Befristung für die Antragstellung zurückzieht.«
Die für den Bundeshaushalt entstehenden Kosten seien zudem überschaubar, sagt Rebentisch. »Mit der Aufhebung der Antragsbefristung würde man einen Fehler beheben, der so niemals hätte gemacht werden dürfen.« ja