Am 22. Juni hat das Bundesverfassungsgericht zwei für Juden wichtige Entscheidungen getroffen. Ausgangspunkt waren Verurteilungen wegen Volksverhetzung. Die Entscheidungen sind gut, doch gibt eine davon Anlass zur Sorge.
Der erste Beschluss befasst sich mit Ursula Haverbeck, die wegen Leugnung der Schoa zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt wurde und darin ihre Meinungsfreiheit verletzt sah. Karlsruhe hat aber aufgezeigt, dass Haverbeck nicht Meinungen, sondern im Kern bewusst falsche Tatsachenbehauptungen äußert. Die aber seien nicht geschützt, weil sie nichts zur Meinungsbildung beitragen. Zudem setzt die Strafbarkeit der Volksverhetzung eine Gefährdung des öffentlichen Friedens voraus. Jeder kann harmlosen Unsinn verbreiten, aber nicht gefährlichen wie Frau Haverbeck.
Aggression Das Gericht sieht die Gefahr, dass Schoa-Überlebende dann als dreiste Lügner dargestellt werden und Schoa-Leugnung in Gewalt umschlagen könnte. Zu bedenken ist auch, dass etwa 25 Prozent der Deutschen antisemitische Einstellungen haben, das sind mehr Menschen, als Juden auf der gesamten Welt leben. Da gilt es, Aggressionen schon im Keim zu ersticken.
Im zweiten Fall griff der Verurteilte im Internet heftig, auch antisemitisch, die Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung an. Das Bundesverfassungsgericht hob zum Schutz der Meinungsfreiheit das Urteil wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus auf – und zwar, weil das Ausgangsgericht bisher keine ausreichenden Feststellungen zur Störung des gesellschaftlichen Friedens getroffen hat.
Das erfordert aber politisches, sprachliches und geschichtliches Wissen bei der Justiz.
Sonst können Ermittlungen unterbleiben oder ein Freispruch aus Unsicherheit erfolgen. Dabei ist der Paragraf zur Volksverhetzung derzeit so wichtig wie seit Jahrzehnten nicht mehr – um Meinungsfreiheit und gesellschaftlichen Frieden gleichermaßen zu schützen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und im Vorstand der Jüdischen Gemeinde Göttingen.