Im Streit um einen Beschluss des Deutschen Bundestags haben Anhänger der antisemitischen Boykott-Kampagne BDS gegen Israel eine Niederlage vor Gericht erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bewertete die Klage gegen die Entscheidung des Parlaments als verfassungsrechtliche Streitigkeit.
Damit sei die Klage vor den Verwaltungsgerichten unzulässig, zuständig seien die Verfassungsgerichte der Länder oder das Bundesverfassungsgericht, hieß es in der Begründung.
Der Vorsitzende des 6. Senats, Ingo Kraft, hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass der Beschluss des Parlaments eine politische Meinungsäußerung gewesen sei und keine rechtliche Verbindlichkeit habe.
Keine Unterstützung für BDS
Der Bundestag hatte die BDS-Bewegung in einem Beschluss vom 17. Mai 2019 als ganzes und auch deren Kampagne als antisemitisch verurteilt. Die Parlamentsmehrheit hatte angeregt, dass Kommunen BDS-Anhängern Räume und Unterstützung verweigern und beschloss, dies auch selbst zu tun.
BDS steht für »Boykott, Desinvestition und Sanktionen«. Dies richtet sich gegen Waren aus Israel sowie die Zusammenarbeit in Kultur, Sport und Wissenschaft. Ziele sind ein Ende der angeblichen Besatzung der 1967 von Israel eroberten Gebiete und mehr Rechte für Palästinenser. Letztere werden von ihrer eigenen Führung unterdrückt und in Gaza von den Terroristen der Hamas als lebende Schutzschilde missbraucht.
Die Kläger sehen sich durch den Beschluss des Bundestags dagegen in Grundrechten wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt und wehren sich gegen den Vorwurf des Antisemitismus.
Verfassungsbeschwerde wird geprüft
Der Parlamentsbeschluss habe eine derartig starke Kraft, dass er durchaus rechtsverbindlich sei, hatte der Prozessvertreter der Kläger in der mündlichen Verhandlung betont. »Die Zurückweisung von Räumen haben Kommunen mit ebendiesem Beschluss begründet.«
Nach der gerichtlichen Niederlage vor dem Bundesverwaltungsgericht werde nun geprüft, ob eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werde, sagte der Prozessvertreter. Auch der Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werde nicht ausgeschlossen.