Vergangene Woche hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass jüdische Zuwanderer aus Russland unter Umständen aus Deutschland abgeschoben werden können. In dem Prozess ging es um einen 46-jährigen russischen Staatsangehörigen, der 1997 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war.
Im Dezember 2003 wurde er wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus.
Abschiebeverbot Die Ausländerbehörde wies den Mann im Februar 2006 aus – das heißt, sie entzog ihm das Aufenthaltsrecht – und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an. Dagegen klagte er vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht. Zumindest die Abschiebungsandrohung wurde von dem Gericht aufgehoben. Jüdische Zuwanderer aus der Ex-UdSSR hätten den gleichen Status wie Kontingentflüchtlinge und unterlägen damit einem Abschiebeverbot.
Diese Entscheidung des Obersten Bayerischen Verwaltungsgerichts wurde jetzt vom 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts kassiert. Zur Begründung führten die Leipziger Richter das Anfang 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz an. Spätestens seit diesem Zeitpunkt genössen seit 1991 eingewanderte Juden aus der ehemaligen Sowjetunion nicht mehr die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings.
Klärung Damit greife das Abschiebeverbot der Genfer Flüchtlingskonvention nicht automatisch zu ihren Gunsten. Den konkreten Fall verwiesen die Bundesrichter an ihre bayerischen Kollegen zur Klärung etwaiger medizinischer Abschiebungshindernisse zurück.
Thomas Steinmeyer von der Würzburger Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sprach auf Anfrage von einer »recht eleganten Lösung« des Leipziger Revisionssenats. Der Status dieser Personengruppe sei auch vor 2005 umstritten gewesen. Das Gericht habe diese Frage offengelassen und sich auf die aktuelle Gesetzeslage bezogen. Zwei vergleichbare Verfahren seien noch anhängig.
Es gehe dabei in der Regel entweder um straffällig Gewordene oder um Personen, die länger als ein halbes Jahr außerhalb Deutschlands verbracht hätten, etwa zur Pflege erkrankter Angehöriger in Russland. Im Verhältnis zu den weit über 200.000 jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion handele es sich aber um Einzelfälle.