Der Hitlergruß ist nach Auffassung eines Gerichts auch strafbar, wenn er mit dem linken Arm ausgeführt wird. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung eines 51-Jährigen Bremers wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie es am Montag mitteilte.
Der Mann war demnach 2022 am Rande eines G-7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum aneinandergeraten. Um diese zu provozieren, heftete er sich eine schwarz-weiß-rote Reichsflagge an die Brust, schlug mit der rechten Hand darauf und zeigte mit dem linken Arm zweimal den Hitlergruß.
Vor dem Landgericht Münster hatte er eingeräumt, gewusst zu haben, dass der mit dem rechten Arm ausgeführte Hitlergruß strafbar ist. Er habe die anderen Personen provozieren wollen, was eine Dummheit gewesen sei. Er habe aber absichtlich den linken Arm benutzt, weil das seiner Ansicht nach nicht verboten sei.
Amts- und Landgericht Münster hatten ihn in erster und zweiter Instanz verurteilt. Das Landgericht hatte gegen den nicht vorbestraften und geständigen Mann eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro, also insgesamt 600 Euro, verhängt. Entgegen seiner Behauptung stellte das Landgericht fest, dass er es mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass es sich bei seiner Geste um ein verbotenes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelte.
Das Oberlandesgerichts hat nun die dagegen von dem Mann eingelegte Revision als unbegründet verworfen. Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere höhere Gerichte hätten entscheiden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß die Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Grußform darstelle.
Angesichts der Schutzrichtung der Vorschrift könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er habe absichtlich nur den linken Arm benutzt. Die Vorschrift solle nämlich verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder einbürgert. Auf die dabei verfolgten Absichten komme es nicht an.
Solche Kennzeichen sollten aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, so das Gericht. Sie seien kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2024, Aktenzeichen 4 ORs 71/23; Vorinstanzen: Landgericht Münster, Urteil vom 27. Februar 2024, Aktenzeichen 5 NBs 82/23; Amtsgericht Münster, Urteil vom 11. Mai 2023, Aktenzeichen 52 Cs 8/23.