Hotels sind nicht verpflichtet, rechtsextremen Gästen eine Unterkunft zu bieten. Grundsätzlich könnten nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen auf ihr Hausrecht pochen. Darüber hat am Freitag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe geurteilt. Hat der Hotelbetreiber jedoch einmal eine Buchung bestätigt, sei er an die Erfüllung des Vertrages in der Regel gebunden, so die Richter.
Im verhandelten Rechtsstreit war der frühere NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt vor Gericht gezogen. Der rechtsextreme Politiker fühlte sich diskriminiert, weil das Esplanade-Wellness-Hotel im brandenburgischen Bad Saarow ihm wegen seiner politischen Überzeugung ein Hausverbot erteilt hatte.
Überzeugung Voigt und seine Frau hatten bei einem Touristikunternehmen für einige Tage im Dezember 2009 den Hotelaufenthalt gebucht. Der Hotelbetreiber bestätigte die Buchung. Doch als der Hoteldirektor realisierte, dass es sich um den damaligen NPD-Vorsitzenden handelte, erteilte er ihm ein Hausverbot. »Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren«, begründete das Hotel seine Entscheidung.
Voigt verlangte vor Gericht den Widerruf des Hausverbots. Er werde wegen seiner politischen Anschauung diskriminiert und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei seinem Aufenthalt in dem Hotel habe er nicht vor, sich politisch zu äußern, so Voigt. Die Befürchtung, dass Gäste sich gestört fühlen könnten, sei allein schon deshalb haltlos.
Der Bundesgerichtshof gab Voigt nur teilweise recht. Der Hotelbetreiber könne sich auf sein Recht der Privatautonomie berufen. Er könne selbst entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem nicht. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe dieses Verbot nicht auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugung ausgedehnt. Laut Grundgesetz dürfe zwar niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden, dies gelte jedoch nicht unmittelbar im privaten Bereich.
Sachgründe Für den von Voigt gebuchten Zeitraum war das Hausverbot jedoch rechtswidrig, so die Karlsruher Richter. Der NPD-Politiker habe einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Schließlich habe das Hotel die Buchung auch bestätigt. In solch einem Fall sei ein Hausverbot nur mit »besonders gewichtigen Sachgründen« gerechtfertigt. Diese lagen aber nicht vor. So habe der Hotelbetreiber nicht klargemacht, dass Voigt mit rechtsextremen Thesen im Hotel »Unruhe« stiften wolle.
Der Direktor des Esplanade-Hotels, Heinz Baumeister, hat mittlerweile wegen des erteilten Hausverbots mehrere Preise erhalten, darunter den »Preis für Zivilcourage gegen Rechtsradikalismus, Antisemitismus und Rassismus« der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und des Förderkreises des Holocaust-Denkmals. Wegen des Hausverbotes erhielt Baumeister jedoch auch mehrfach Drohungen und wurde deshalb zeitweise unter Polizeischutz gestellt.
Baumeister kündigte nach dem Urteil an, das Hausverbot für Voigt bleibe bestehen. Er sehe es als seine Pflicht an, sowohl Gäste als auch Mitarbeiter »vor allem zu schützen, was die Philosophie unseres Hauses beeinträchtigen oder den Alltagsbetrieb stören könnte«.
Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) wertete die Entscheidung des BGH als »Ermutigung für Zivilcourage«. Rechtsextreme Demokratiefeinde müssten wissen und auch täglich spüren, dass sie in der Gesellschaft nicht willkommen seien. epd