Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Dienstag mitgeteilt, dass es Anträge von Palästinensern und einer Nichtregierungsorganisation als unzulässig ablehnt, mit denen der Bundesregierung weitere Waffenlieferungen nach Israel untersagt werden sollten.
Die Antragsteller hatten behauptet, dass eine konkrete Gefahr bestehe, dass Deutschland durch die Genehmigung von Waffenlieferungen nach Israel gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoße, und im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangt, dass das Gericht einen vorläufigen Stopp weiterer Waffenlieferungen verhänge.
Doch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Anträge als unzulässig zurück. Es lasse sich, so die Richter, nicht »mit der erforderlichen Bestimmtheit absehen«, welche Entscheidungen der Bundesregierung überhaupt bevorstünden und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen würden.
Das gelte sogar, wenn eine Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel eine Gefahr für Leib und Leben geltend gemacht werde. Das Gericht befand zum einen, dass nicht vorausgesagt werden könne, ob die Bundesregierung Genehmigungen von Waffenlieferungen gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erteilen werde.
Zum anderen hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen nicht kenne, der die Möglichkeit vorsehe, eine Genehmigung zu versagen, sie mit Bestimmungen zu versehen oder Zusagen für Verwendungsbeschränkungen des Empfängerlandes einzuholen.
Die Verfahren hatten unter anderem ein in Berlin lebender palästinensischer Arzt und das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) angestrebt. Diese Organisation vertritt nach eigenen Angaben fünf palästinensische Kläger, die derzeit in Rafah leben.
Nach ECCHR-Angaben sollte unter anderem gerichtlich festgestellt werden, dass die Genehmigung von 3000 nach Israel gelieferten Panzerfäusten rechtswidrig gewesen sei. Weiterhin sollte Eilrechtsschutz auf Unterlassung weiterer Kriegswaffenexportgenehmigungen, darunter Panzer- und Kleinwaffenmunition, erhoben werden.
»Unsere Klage bezieht sich nicht auf ein generelles Waffenembargo, sondern allein auf Kriegswaffenexporte, die mutmaßlich im Gaza-Krieg eingesetzt werden und möglicherweise gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen«, heißt es in einer Erklärung der Organisation. Man bestehe darauf, dass aufgrund der konkreten Bedrohungslage Rechtsschutz für die Kläger gewährt werde.
Nach den Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes bedarf jede Waffenlieferung ins Ausland einer Genehmigung der Bundesregierung. Diese hatte in einer Klageerwiderung auf den Antrag die Rechtsschutzmöglichkeiten der palästinensischen Kläger zurückgewiesen.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes teilte eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums unserer Zeitung auf Anfrage mit: Entscheidungen der Bundesregierung über die Erteilung von Rüstungsexportgenehmigungen würden stets in einer Gesamtwürdigung der Umstände und im deutschen Rechtsrahmen getroffen. In jedem Einzelfall geschehe dies nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen und einer sorgfältigen Lagebeurteilung. »Die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht werden bei allen ausfuhrkontrollrechtlichen Entscheidungen der Bundesregierung berücksichtigt. Durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin sieht sich die Bundesregierung in dieser Praxis bestärkt.« ja