Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Einstufung der »Identitären Bewegung« als »Verdachtsfall« und als »gesichert rechtsextrem« in den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 bestätigt. In einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Beschluss heißt es, ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 sei abgelehnt worden.
Zur Begründung erklärte das OVG, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Verwaltungsgericht erkannte zentrale Zielsetzung der »Identitären Bewegung« einer Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität, die explizit im Grundgesetz verankert werden soll, sei vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden.
menschenwürde Dies gelte auch für die Feststellung, dass diesem Verständnis der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zugrunde liege, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes jedoch gegen die Menschenwürde verstoße.
Grundgesetzartikel 1 Absatz 1 umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, so das Gericht weiter. Der ethnopluralistische Ansatz des Klägers lehne diese Gleichheit aber grundsätzlich ab.
Das Bundesinnenministerium hatte laut Gericht über den »Identitären Bewegung Deutschland e.V.« in den Jahren 2016 bis 2018 als sogenannten »Verdachtsfall« und im Verfassungsschutzbericht 2019 als »gesichert rechtsextremistische Bestrebung« berichtet. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar. epd