Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat im Zuge des Hamas-Verbots auch die antisemitische Parole »From the River to the Sea, Palestine will be free« (zu deutsch: »Vom Fluss bis zum Meer«) verboten, die als Code für die Auslöschung des Staats Israel bekannt ist.
Das Verbot der Vernichtungsparole war am vergangenen Donnerstag zusammen mit dem Verbot der Terrororganisation »Hamas« in einer umfassenden Verfügung erlassen worden, die weitere nun verbotene Symbole, Zeichen und Tiraden beinhaltet.
Bei der Forderung handelt es sich um eine vermeintlich friedfertige Forderung, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Palästinenser postuliert. Tatsächlich wird mit der Parole ein brutaler Anspruch auf das gesamte Gebiet zwischen dem Jordan und dem Mittelmeer zum Ausdruck gebracht, der einer Vernichtung Israels gleichkäme.
In Bayern hat man nun entschieden, wie das neuerliche Verbot angewendet wird: Das Verwenden des Kennzeichens wird fortan strafrechtlich verfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft München teilte am Freitag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, die neue rechtliche Bewertung gehe auf die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums zur Terrororganisation Hamas sowie zum Verein Samidoun nach dem Angriff der Hamas auf Israel zurück. Zuerst hatte die »Süddeutsche Zeitung« berichtet.
Aus der Sicht der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb die Verwendung des Slogans in ganz Bayern verboten. Für andere Bundesländer hat die bayerische Entscheidung keine unmittelbare Wirkung, da die Bewertung den jeweiligen Staatsanwaltschaften obliegt. Noch im August hatte das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Parole für sich genommen nicht per se strafbar ist.
Staatsanwaltschaft und Polizei in Bayern würden daher künftig auch beim isolierten Verwenden des Slogans – egal in welcher Sprache – Ermittlungen wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen einleiten, hieß es weiter. Konkret bedeute dies, dass bei einer Verurteilung die gleichen Strafen drohen wie für das Hakenkreuz oder Slogans der Nationalsozialisten.
Laut Paragraf 86a im Strafgesetzbuch wird die Verwendung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.