Die Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) will das religiöse Schächten von Tieren verbieten lassen. In einem vergangene Woche eingebrachten Antrag fordern die Rechtspopulisten die Streichung eines Paragrafen im Tierschutzgesetz, der Religionsgemeinschaften eine Ausnahme vom generellen Verbot des betäubungslosen Schlachtens gewährt. In der Praxis betrifft dieser Passus im Gesetz nur die jüdische sowie die muslimische Glaubensgemeinschaft.
In dem AfD-Antrag wird behauptet: »Betäubungsloses Schlachten ist eine der grausamsten Tötungsarten.« Es sei »wissenschaftlich erwiesen, dass dem unbetäubten Tier während des gesamten Vorgangs von der Fixierung, der unmittelbaren Führung des Halsschnittes bis zum endgültigen Verlust der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit infolge der Ausblutung zu erheblichen Leiden und Schmerzen kommt«, so die Antragsbegründung. Deshalb sei aus »Sicht des Tierschutzes« die »ersatzlose Streichung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) dringend erforderlich und begründet«, so der Antrag. Die Behauptung, das Schächten füge Tieren mehr Leid zu als konventionelle Schlachtmethoden, ist allerdings umstritten.
EUGH Die Forderung nach einem Schächtverbot war in der Vergangenheit bereits in mehreren AfD-Programmen enthalten. Im Dezember 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geurteilt, dass es den EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich erlaubt ist, die in einer EU-Richtlinie vorgesehene, aber nicht vorgeschriebene Ausnahmeregelung für Religionsgemeinschaften nicht in nationales Recht zu überführen oder bestehende Ausnahmen abzuschaffen. Zwei der drei belgischen Regionalparlamente hatten dies zuvor beschlossen; die jüdischen und muslimischen Dachverbände in Belgien hatten gegen das Schächtverbot geklagt, allerdings ohne Erfolg.
Dennoch steht es den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weiterhin frei, gesetzliche Ausnahmeregelungen vorzuhalten, die Religionsgemeinschaften das betäubungslose Schlachten von Tieren erlauben. Darüber hinaus ist auch der Import von koscherem Fleisch aus anderen EU-Staaten garantiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2002 entschieden, dass der § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes verfassungsmäßig sei, da das rituelle Schächten durch die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Religionsausübung geschützt werde.
IDENTITÄT Scharfe Kritik am AfD-Antrag kam unter anderem vom Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben, Felix Klein. Dem »Redaktionsnetzwerk Deutschland« sagte Klein: »Das letzte Mal, dass Schächten in Deutschland verboten wurde, war durch die nationalsozialistische Gesetzgebung im April 1933.« Das rituelle Schächten sei »Teil der jüdischen Identität« und nicht einfach nur eines von vielen Geboten. Auch Muslime würden durch eine Streichung der Ausnahmeregelung diskriminiert, so Klein weiter.
Immer wieder versucht die AfD, mit dem angeblichen Argument des Tierschutzes zu punkten. Allerdings scheiterten bislang alle Versuche der Rechtspopulisten, auch auf Ebene der Länder, die Ausnahme für Religionsgemeinschaften zu Fall zu bringen. 2020 wies der niedersächsische Staatsgerichtshof eine AfD-Klage gegen die Landesregierung als teilweise unbegründet und auch unzulässig ab. Die Partei hatte zuvor versucht, mit einer Kampagne »#MähToo« zu punkten, die sich in erster Linie gegen muslimische Zuwanderer richtete. mth