Hinterbliebene früherer jüdischer Ghettoarbeiter können für die Verstorbenen keine freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen, um dadurch eigene Rentenansprüche zu sichern. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 30. April in Kassel entschieden. Entsprechende Ansprüche können nur bei bereits laufenden, fälligen Geldleistungen auf die Hinterbliebenen übergehen.
Nach den geltenden Bestimmungen können jüdische NS-Opfer für ihre im Ghetto geleistete Arbeit Rentenzahlungen erhalten. Dabei müssen sie bis Ende Juni 2003 einen Rentenantrag gestellt haben. Zahlungen können dann rückwirkend ab Juli 1997 gewährt werden. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen in ihrem Leben mindestens 60 Monate versichert gewesen seien. Wird diese Mindestversicherungszeit nicht erreicht, können die Versicherten für einen Rentenanspruch freiwillig Beitragszahlungen leisten.
Antrag Im vorligenden Rechtsstreit hatte im Mai 2003 eine in Israel lebende jüdische ehemalige Ghettoarbeiterin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland die Anerkennung von Verfolgungsersatzzeiten, eine Rente sowie die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Frau bereits 69 Jahre alt. Außerdem hatte sie nur 56 Monate an Beitragszeiten in der Rentenversicherung angesammelt, sodass sie die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht erreicht hatte.
Als die Frau 2007 starb, hatte die DRV noch nicht abschließend über den Antrag entschieden. Die Tochter der Verstorbenen klagte, dass sie die noch fehlenden vier Beitragsmonate freiwillig nachzahlen kann. So wollte sie als Erbin die Rentennachzahlungen der Mutter erhalten.
Entscheidung Doch das BSG entschied, dass nur auf laufende fällige Leistungen Ansprüche geltend gemacht werden können. Hier habe die Verstorbene jedoch noch keine laufenden fälligen Leistungen beanspruchen können. Zudem habe die Mutter nicht die gesetzlichen Fristen für die freiwillige Beitragszahlung eingehalten. Das habe zum Erreichen des 65. Lebensjahres spätestens aber bis zum darauffolgenden 31. März eines Jahres zu erfolgen.
Die NS-Verfolgte sei jedoch schon 69 Jahre alt gewesen, als sie einen entsprechenden Antrag stellte. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen können zudem Hinterbliebene dann auch nicht freiwillig Beitragszahlungen nachentrichten, entschied das BSG. epd