Herr Frei, die Koalition will den Straftatbestand der »verhetzenden Beleidigung« einführen. Worum geht es?
Wir wollen eine Lücke im Strafrecht schließen und für Taten, die bislang weder als Volksverhetzung noch als Beleidigung geahndet werden können, eine Lösung finden. Die muss praktikabel sein. Sie darf aber nicht auf die generelle Bestrafung der »Kollektivbeleidigung« hinauslaufen, denn eine solche kennen wir im deutschen Rechtssystem nicht – mit einer Ausnahme: Hetze gegen die in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden.
Könnte man nicht den Volksverhetzungsparagraphen erweitern?
Für uns als Unionsfraktion ist wichtig, dass man nicht einfach bloß den »Öffentlichkeitsbezug« aus dem §130 StGB rausstreicht. Sonst bekäme man einen extrem weit gefassten Tatbestand – ohne das bisherige Korrektiv, dass strafbare Äußerungen in der Öffentlichkeit gemacht werden müssen. Wir präferieren einen eigenen und enger gefassten Paragraphen.
Ihre Vorschläge wurden kritisiert, weil Sie nur Opfergruppen berücksichtigen wollen, die in der NS-Zeit verfolgt wurden, und beispielsweise nicht die Muslime.
So habe ich unsere Position nie vermittelt. Es geht uns nicht darum, bestimmte Gruppen bewusst außen vor zu lassen, im Gegenteil. Nur dürfen wir den Anwendungsbereich des neuen Paragrafen nicht uferlos gestalten, wir müssen ihn sachgerecht eingrenzen. Eine denkbare Möglichkeit – und mehr ist das nicht – wäre die Beschränkung auf im Nationalsozialismus verfolgte Gruppen, weil wir hier eine ganz besondere Verantwortung sehen. Wahrscheinlich läuft es aber auf eine andere Lösung hinaus.
Können Sie uns mehr verraten?
Die Gespräche mit dem Koalitionspartner SPD laufen noch, aber grundsätzlich haben wir uns aus meiner Sicht verständigt. Es gibt bestehende Anknüpfungspunkte im Strafrecht. So müsste eine verhetzende Beleidigung geeignet sein, die Menschenwürde anderer anzugreifen, weil sie einer bestimmten ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppe angehören.
Gerichte haben jüngst umstrittene Urteile gefällt und der Meinungsfreiheit den Vorzug gegeben. Ändert ein neuer StGB-Paragraf daran etwas?
Die neue Regelung halte ich für geeignet, extreme Fälle der Beleidigung der genannten Gruppen zu erfassen. Ich denke allerdings nicht, dass wir über viele Fälle sprechen. Die meisten werden ja bereits anderweitig geahndet. Und die Gerichte müssen natürlich immer abwägen. Dazu gehört für mich allerdings auch, dass man nicht zulässt, Antisemitismus durch Israelkritik zu verbrämen. Mein Eindruck ist aber, dass die Rechtsprechung diese Gratwanderung bislang im Allgemeinen recht gut hinbekommen hat.
Kann man mit dem Strafrecht Antisemitismus überhaupt in den Griff kriegen?
Strafrecht ist immer nur Ultima Ratio und alleine nicht tauglich, das Problem zu lösen. Dennoch gibt man als Gesellschaft mit dem Strafrecht auch ein Werturteil ab und sagt klar, was gar nicht geht.
Kommt Ihre Reform noch in dieser Legislaturperiode? Es stehen ja nur noch vier Sitzungswochen des Bundestags an.
Wir haben den festen Willen dazu. Ich bin zuversichtlich, dass wir es schaffen werden.
Mit dem stellvertretenden CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden im Bundestag sprach Michael Thaidigsmann.