Zu Beginn der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster über die Einstufung der AfD als »extremistischer Verdachtsfall« ist die Partei am Dienstag mit mehreren Anträgen gescheitert. Der Senat lehnte unter anderem einen Antrag gegen die Besetzung des Senats ab. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich gestellt und lasse keinen Ablehnungsgrund erkennen, hieß es. Auch ein Antrag auf Vertagung der Verhandlung wurde vom Gericht abgelehnt.
Außerdem wies das Gericht einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab. Es sei nicht zu erkennen, warum eine öffentliche Bekanntgabe der Fakten die öffentliche Sicherheit gefährden solle, begründete der Senat die Entscheidung.
Die beantragte Vertagung hatte der Anwalt der AfD damit begründet, dass es nicht möglich gewesen sei, mehrere Tausend Seiten und mehr als 100 Stunden an Videomaterial zu sichten. Mit der Verlegung der ursprünglich für Ende Februar geplanten Verhandlungstermine war der Senat mit Blick auf das umfangreiche Material bereits einem Antrag der AfD nachgekommen.
In drei Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geht es um die Einstufung als Verdachtsfall der gesamten AfD (AZ: 5 A
1218/22) sowie des sogenannten »Flügels« (AZ: 5 A 1216/22) und der Jugendorganisation »Junge Alternative« (AZ: 5 A 1217/22). Für die mündliche Verhandlung, die in der Halle des Oberverwaltungsgerichts stattfindet, sind zwei Tage bis Mittwoch angesetzt.
Das in Köln ansässige Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Jahr 2019 die »Junge Alternative für Deutschland« als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln bereits im März 2022 ab. Im April 2023 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz mit, dass die AfD-Jugendorganisation nach weiteren Erkenntnissen als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde.
Die AfD und die »Junge Alternative« erhoben gegen diese Entscheidung im Juni 2023 Klage. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wäre noch eine Revision möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden müsste. epd