Neben den wenigen deutsch-jüdischen Überlebenden hielten sich nach 1945 wesentlich mehr Überlebende aus Osteuropa, vor allem aus Polen, in der amerikanischen Besatzungszone auf. Hier stellten sie auch nach der Abwanderung der meisten DPs um 1950 die große Mehrheit. Viele deutsche Juden fürchteten nun, dass die »Ostjuden« die Gemeinden dominieren und damit auch den liberalen Vorkriegsritus durch den in Polen üblichen orthodoxen Ritus ablösen würden.
In den meisten Gemeinden, etwa in München und Stuttgart, wurde der anfängliche Konflikt sehr bald gelöst, indem man auch den nichtdeutschen Staatsangehörigen gleiche Rechte einräumte. Andernorts allerdings zogen die Querelen sich bis in die Mitte der 50er-Jahre hin. In Augsburg etwa versuchten die 32 deutschen Juden den 60 nichtdeutschen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft in der Gemeinde zu verweigern. Eine Intervention des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern blieb erfolglos. Schließlich musste ein deutsches Gericht entscheiden, dass auch nichtdeutschen Gemeindemitgliedern das Wahlrecht zustand.
wahlrecht Ähnlich in Hannover, wo neben der Jüdischen Gemeinde noch ein Jahrzehnt nach Kriegsende das aus Displaced Persons bestehende »Jewish Committee« bestand. Um zu verhindern, dass es nach einer Integration der beiden Organisationen zu einer Dominierung durch die DPs kommen würde, verabschiedete die Gemeinde noch im Februar 1954 eine Satzung, der zufolge der gesamte Vorstand und drei Viertel der Mitglieder der Repräsentanz bereits vor 1945 einer Jüdischen Gemeinde in Deutschland hatten angehören müssen. Erst ein Jahr später kam es zur Verschmelzung der beiden jüdischen Gruppierungen und zu einer demokratischen Verfassung.
Die Konflikte zwischen deutschen Juden und »Ostjuden« zeigen die in mancher Hinsicht bestehenden Kontinuitäten der Zeit vor und nach 1945 auf. Bereits in der Weimarer Republik hatte es ganz ähnliche Auseinandersetzungen in den Gemeinden gegeben, in denen der Zustrom aus dem Osten besonders groß war. Dies war insbesondere in Sachsen der Fall, wo die Juden mit deutscher Staatsangehörigkeit in der Minderheit waren. Hier wurde ein Wahlsystem praktiziert, das an die Apartheidpolitik in Südafrika erinnerte: Einer Minderheit von deutsch-jüdischen Wählern wurde die Mehrheit der Repräsentantensitze garantiert. Auch damals hatte Hannover übrigens eine besonders diskriminierende Gemeindeordnung. Sie schloss nichtdeutsche Staatsbürger ganz von der Mitgliedschaft aus.