Mit einer Klage wollten das israelische Weingut Psagot und eine jüdische Organisation einen französischen Erlass zu Fall bringen, der eine besondere Kennzeichnung für Lebensmittel vorschreibt, die aus israelischen Siedlungen stammen.
Die Vorschrift fußt auf der »Mitteilung zu Auslegungsfragen« der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2015, nach der die Ursprungsbezeichnung »Israelisches Erzeugnis« nicht für Produkte aus Gebieten außerhalb Israels Grenzen von 1967 verwendet werden darf.
Die EU-Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten eindeutig. Der EuGH hat sie jetzt bekräftigt. Er hat Israel sogar vorgeworfen, es betreibe eine »Umsiedlungspolitik«, im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht.
DOPPELSTANDARDS Darüber kann man sich zu Recht empören. Man kann das Urteil auch falsch finden, doppelte Standards und die Diskriminierung Israels anprangern. Doch was bringt das?
Weder die EU selbst noch ihre 28 Mitgliedsstaaten haben bislang Anstalten gemacht, Jerusalems staatliche Souveränität über die im Sechstagekrieg eroberten Gebiete (und die dort gebauten Siedlungen) anzuerkennen. Allerdings waren viele EU-Länder eher nachsichtig, was die geforderte Kennzeichnungspflicht für Waren aus den Siedlungen anging. Damit wird jetzt Schluss sein.
Hätten die Kläger auf ihre von vornherein aussichtslose Beschwerde verzichtet, wäre es beim halbwegs erträglichen Status quo geblieben.
Urteile des EuGH sind für alle Staaten unmittelbar geltendes Recht. Sie zu ignorieren, wie der israelische Außenminister Katz nun suggerierte, wäre nicht rechtsstaatlich. Wirtschaftlich wird der Richterspruch begrenzte Auswirkungen haben: Nur ein Prozent der aus Israel in die EU eingeführten Waren hat seinen Ursprung in den Siedlungen. Für die israelische Exportwirtschaft ist der Schaden überschaubar. Überhaupt lassen sich die wenigsten Verbraucher durch das Kleingedruckte auf den Umverpackungen in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen.
Das Urteil hat trotzdem Konsequenzen. Nicht nur, weil es der BDS-Bewegung Grund gibt zu frohlocken. Sondern auch, weil der EuGH nun die herrschende Rechtsauffassung juristisch in Stein gemeißelt hat und so ihre Anwendung erzwingt. Hätten die Kläger auf ihre von vornherein aussichtslose Beschwerde verzichtet, wäre es beim halbwegs erträglichen Status quo geblieben.
Der Autor ist freier Journalist in Brüssel.