Antisemitismus

»Verschobener Diskurs«

Nina Keller-Kemmerer über den Umgang der Justiz mit Judenhass und die Bundestagsresolution

von Ayala Goldmann  20.11.2024 11:32 Uhr

Nina Keller-Kemmerer forscht zum Thema »Antisemitismus als Rechtsbegriff«. Foto: Rolf Walter

Nina Keller-Kemmerer über den Umgang der Justiz mit Judenhass und die Bundestagsresolution

von Ayala Goldmann  20.11.2024 11:32 Uhr

Frau Keller-Kemmerer, Sie sind Koordinatorin des Verbundprojekts »ASJust. Antisemitismus als justizielle Herausforderung«, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wird. Was machen die Beteiligten?
ASJust ist eines der ersten Projekte, die sich damit auseinandersetzen, wie Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Antisemitismus umgehen. Beteiligt sind die Justus-Liebig-Universität Gießen, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Universität Heidelberg, das Moses Mendelssohn Zentrum in Potsdam sowie der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (RIAS). Seit Herbst 2021 untersuchen wir in den Rechtsgebieten Strafrecht, Öffentliches Recht und Zivilrecht, wie die Justiz in Deutschland mit Antisemitismus umgeht, wie sie das Phänomen erfasst und mit welchen Schwierigkeiten sie dabei konfrontiert ist. Eine zentrale Rolle spielt dabei auch die Frage, wie betroffene Jüdinnen und Juden den justiziellen Umgang erfahren und welchen Einfluss diese Erfahrungen auf ihr Anzeigeverhalten haben.

Womit haben Sie selbst sich beschäftigt?
Ich habe unter anderem untersucht, wie Gerichte mit Unterlassungsklagen gegen sogenannte Antisemitismusvorwürfe umgehen. Aufhänger war eine Klage des Sängers Xavier Naidoo gegen eine Referentin der Amadeu Antonio Stiftung, die ihn als Antisemiten bezeichnet hatte. Das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgestellt: Der Vorwurf des Antisemitismus ist aufgrund der deutschen Vergangenheit so schwerwiegend, dass die Meinungsäußerungsfreiheit zurückzutreten hat. Anders ausgedrückt: Der Vorwurf des Antisemitismus wiegt schwerer als der Antisemitismus selbst. Erst das Bundesverfassungsgericht hat die Urteile 2021 aufgehoben. Die Analyse aller dokumentierten Gerichtsentscheidungen hat gezeigt, dass dieses Argumentationsmuster sich in fast allen Entscheidungen wiederfindet, womit die Gerichte einen offenen Diskurs über gegenwärtige Erscheinungsformen des Antisemitismus nicht fördern, sondern verhindern – und das paradoxerweise mit dem Hinweis auf die sogenannte deutsche Vergangenheit. Die erste solche Klage gegen sogenannte Antisemitismusvorwürfe habe ich übrigens aus dem Jahr 2003 gefunden.

Das heißt, da hat sich etwas verschoben? Früher haben die Leute sich eher gehütet, etwas Antisemitisches zu äußern, und jetzt klagen sie, wenn man ihnen vorwirft, Antisemit zu sein?
Ja, es lässt sich eine Wende im gerichtlichen Antisemitismusdiskurs feststellen: Ab 2003 sind Zivilgerichte in regelmäßigen Abständen mit Unterlassungsklagen gegen antisemitismuskritische Äußerungen befasst. Zeitlich fällt das zusammen mit Änderungen im öffentlichen Antisemitismusdiskurs, in dem sich in den 90er- und 2000er-Jahren eine Grenzverschiebung des Sagbaren erkennen lässt. Man denke etwa an Martin Walsers Paulskirchenrede oder die Briefbogen-Affäre. Genau in diese Zeit fällt die erste Klage. Walser selbst hatte eine Klage nur angedroht, der damalige Landtagsabgeordnete Jamal Karsli dagegen hat 2002 tatsächlich Klage gegen Michel Friedman eingereicht. Der Diskurs der Schuldumkehr zu Beginn der Jahrtausendwende war damit so wirkmächtig geworden, dass Personen, die sich antisemitisch äußerten, das Recht auf ihrer Seite sahen – und bis heute sehen.

Der Bundestag hat die Resolution »Nie wieder ist jetzt: Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken« verabschiedet. Welche Folgen hat sie?
Die Resolution ist ein schlichter Parlamentsbeschluss und damit eine politische Absichtserklärung ohne gesetzgeberischen Charakter. Aus juristischer Sicht entfaltet sie keine Bindungswirkung. Ich halte sie aber für ein wichtiges politisches Zeichen gegen Antisemitismus.

In der Resolution heißt es, dass »sicherzustellen ist, dass keine Organisationen und Projekte finanziell gefördert werden, die Antisemitismus verbreiten, das Existenzrecht Israels infrage stellen, die zum Boykott Israels aufrufen oder die die BDS-Bewegung aktiv unterstützen«. Was sollte aus Ihrer Sicht jetzt konkret geschehen?
In diesem Punkt sehe ich eine große Schwäche der Resolution, denn sie vermittelt den Eindruck, dass es rechtliche Regelungsmöglichkeiten gibt, die »sicherstellen«, dass es in Zukunft keine staatlich geförderten Projekte mehr gibt, die in irgendeiner Weise Antisemitismus reproduzieren. Eine solche große Lösung kann es aus verfassungsrechtlicher Perspektive aber nicht geben. Solange es in der Gesellschaft Antisemitismus gibt, wird sich das zu einem gewissen Grad auch in staatlich geförderten Projekten widerspiegeln. Etwa in staatlich geförderten Kunstprojekten.

Sie haben unlängst gesagt, dass Sie Gesinnungs- und Bekenntnisklauseln für verfassungswidrig halten.
Ja, richtig. Denn das Grundgesetz erzwingt von den Bürgerinnen und Bürgern keine Werteloyalität, auch wenn es auf der Erwartung aufbaut, dass die Werte der Verfassung akzeptiert werden. Die innere Einstellung jeder einzelnen Person muss zwingend frei von staatlichen Eingriffen bleiben. Wenn staatliche Förderung jedoch Bekenntnisse zu bestimmten Werten der fördernden Personen voraussetzt, dann ist diese Grenze überschritten. Im eigenen Handeln ist der Staat jedoch selbstverständlich an die Werte der Verfassung gebunden …

… das heißt, wenn er Geld gibt …
… muss er sich an den Werten der Verfassung orientieren und darf beispielsweise keine künstlerischen Projekte fördern, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Gleichzeitig dürfen staatliche Stellen auch Kunst nicht bewerten, sie dürfen keine ästhetischen Werturteile treffen. Es darf kein staatliches Kunstrichtertum geben. Staatliche Kunstförderung ist damit von Wertungswidersprüchen geprägt. Diese Widersprüche können nicht gänzlich aufgelöst werden, dürfen aber auch nicht ausgeblendet oder lediglich zugunsten einer Seite aufgelöst werden, sondern müssen sich im staatlichen Förderverfahren widerspiegeln. Etwa durch Regelungen in den Förderrichtlinien, die festlegen, dass künstlerische Werke und Projekte mit antisemitischen, rassistischen und sonst menschenverachtenden Inhalten nicht förderfähig sind. Auf dieser Grundlage haben dann Expertengremien die künstlerische Auswahl zu treffen. Übrigens gibt es eine ähnliche Regelung schon eine ganze Weile im Bereich der Filmförderung.

Welche denn?
In Paragraf 46 S. 3 Filmfördergesetz (FFG) heißt es: »Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die einen pornografischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben. Oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend unangemessen verletzen.« Und es gab bis heute keinen Aufschrei dagegen! Daran merkt man, dass wir es heute im Bereich von Kunstfreiheit, staatlicher Kunstförderung und Antisemitismus mit einem verschobenen Diskurs zu tun haben.

Womit erklären Sie sich also die Entrüstung über die Antisemitismusresolution?
Das Thema Antisemitismus polarisiert in besonderer Weise. Woran das im Detail liegt, kann ich als Rechtswissenschaftlerin nur bedingt beurteilen. Es lassen sich jedoch ähnliche Diskursstrukturen beobachten, wie ich sie in den gerichtlichen Entscheidungen der Unterlassungsklagen nachgezeichnet habe: Indem immer wieder betont wird, wie schwer der Eingriff etwa in die Meinungs- oder Kunstfreiheit durch antisemitismuskritische Äußerungen wiegt, wird der Antisemitismus selbst normalisiert. Statt über Antisemitismus zu reden, reden wir dann über den Grundrechtseingriff. Statt über die Problematik des Antisemitismus über die Resolution. Darin ist ein Ausweichreflex angelegt.

Als Nichtjuristin scheint mir, dass die Justiz gegen Antisemitismus nicht wirklich viel unternehmen kann.
Ja und nein. Die Justiz allein kann das Problem nicht lösen. Die Bekämpfung von Antisemitismus darf nicht auf den Staat abgewälzt und damit ausgeblendet werden, sondern ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Doch die Justiz trägt in hohem Maße dazu bei, ob und auf welche Weise dieser Prozess gelingt und ob alte Narrative verstetigt, Antisemitismen relativiert und normalisiert werden oder ob es einen offenen Diskurs über gegenwärtige Erscheinungsformen des Antisemitismus geben kann. Damit das gelingt, braucht es in der Rechtswissenschaft dringend dezidierte, anhaltende und interdisziplinäre Auseinandersetzungen mit der Thematik des Antisemitismus.

Mit der Verbundkoordinatorin von »ASJust« sprach Ayala Goldmann.

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