Am 23. April 1933 traf bei Hermann Kantorowicz, Professor für Rechtsphilosophie in Kiel, ein Fragebogen ein, der ihn aufforderte, Angaben zur rassischen Abstammung seiner Großeltern abzugeben. Seine sarkastische Antwort: »Die Rassezugehörigkeit im wissenschaftlichen (anthropologischen) Sinn vermag ich nicht mehr festzustellen, da meine 4 Großeltern sämtlich seit langem verstorben sind ... Ihre Rasse im volkstümlichen (sprachlichen) Sinne war ... die deutsche, also die indogermanische oder arische. Ihre Rasse im Sinne der I. Durchführung zum Gesetz v. 7. April 1933 § 2 Abs. 1 Satz 3 war die jüdische Religion.«
Es war überflüssig, Kantorowicz den Fragebogen zu übersenden, denn er war bereits am 14. April 1933 entlassen worden – so wie weitere etwa 1.200 jüdische Professoren und Dozenten allein 1933. Und noch war das eigentliche antijüdische Gesetzeswerk, die »Nürnberger Gesetze« oder wie es in der Sprache der Nazis lautete, »Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre«, gar nicht erlassen.
parteitag Die überhastet im Reichsinnenministerium von »Rassereferenten« formulierte Gesetzesvorlage war auf Anweisung Hitlers im September 1935 zusammengeschustert worden. Am 15. September 1935 wurde das Gesetz anlässlich des Reichsparteitags angenommen – einstimmig, versteht sich, und, von Hermann Göring verlesen, frenetisch gefeiert. In Übereinstimmung mit dem Parteiprogramm der NSDAP von 1920 wurde den Juden das Reichsbürgerrecht genommen, womit sie ihr Abstimmungsrecht verloren und keine öffentlichen Ämter mehr bekleiden durften.
Das »Blutschutzgesetz« verbot unter Androhung von Zuchthausstrafen Eheschließungen und außereheliche Beziehungen zwischen »Deutschblütigen« und Juden, was als »Rassenschande« gebrandmarkt war. Damit war die gesellschaftliche Ausgrenzung der Juden gesetzlich verankert. Doch die Rassearithmetiker taten sich schwer mit einer Definition des Begriffs »Rasse«, vor allem, wenn bei der Bestimmung der Abstammung nicht die biologische, sondern, falls nötig, die Religionszugehörigkeit ausschlaggebend war. Als Jude galt der von zwei jüdischen Großeltern abstammende »Mischling«, »Volljude« war, wer von mindestens drei jüdischen Großelternteilen abstammte.
pseudowissenschaft Die beiden Kommentatoren, Wilhelm Stuckart, Staatssekretär im Innenministerium, und Ministerialrat Hans Globke, beriefen sich zur Legitimation des Gesetzeswerkes darauf, dass die NS-Staatsführung im »Sinne des allmächtigen Schöpfers« handele, wenn sie die »ewigen ehernen Gesetze des Lebens und der Natur« wieder zum Ausdruck brächte. Über das Motiv der Gesetzgebung hieß es bei den NS-Juristen: »Das Blutschutzgesetz zieht die Trennung zwischen jüdischem und deutschen Blut in biologischer Hinsicht.« Der Kommentar bezeichnete als Ziel des NS-»Rasserechts«, dass das ins deutsche Volk »eingedrungene jüdische Blut soweit als möglich wieder ausgeschieden« werde, bis die entstandene »Mischrasse« praktisch verschwunden sei.
Der sich in den Rassegesetzen niedergeschlagene Blutkult der Nazis machte es für viele Deutsche lebensnotwendig, Ahnenforschung zu betreiben. Die Vokabel »arisch« wurde unermüdlich durch die Propagandamühle gedreht. Die deutsche Bevölkerung, nahm die Gesetze mehrheitlich hin, weil sie eine Absonderung der Juden akzeptierte. Da Hitler selbst die Nürnberger Gesetze als endgültige und abschließende Regelung der »Judenfrage« bezeichnet hatte, wurden sie auch von den Juden als Ausnahmegesetzgebung zunächst nicht völlig negativ aufgenommen.