Die Herausgabe von NS-Raubkunst soll für die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben künftig leichter durchzusetzen sein. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf am Mittwoch beschlossen, wie das Bundesjustizministerium in Berlin mitteilte.
Der Entwurf sieht unter anderem einen Auskunftsanspruch für die ursprünglichen Eigentümer oder deren Nachkommen gegenüber Personen vor, die NS-Raubkunst in Verkehr bringen. Das betrifft zum Beispiel Angaben über Käufer, Verkäufer oder andere Hinweise zu Herkunft und Verbleib des Kunstwerks. Zudem soll es den heutigen Besitzern von NS-Raubkunst schwerer gemacht werden, mit Verweis auf Verjährungsfristen eine Herausgabe zu verhindern.
Im nationalsozialistischen Deutschland seien Hunderttausende Kulturgüter ihren Eigentümern unrechtmäßig entzogen worden, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) laut Mitteilung. Insbesondere Jüdinnen und Juden seien so um ihren Besitz gebracht und ihrer Lebensgrundlagen beraubt worden. Viele von den Nazis entzogene Kulturgüter seien auch weiterhin nicht im Besitz ihrer Eigentümer.
»Das liegt sehr oft daran, dass ihr Verbleib ungeklärt ist. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Recht es zu schwer macht, bestehende Herausgabeansprüche durchzusetzen«, sagte Buschmann. Das Gesetz, das nun noch vom Bundestag verabschiedet werden muss, solle das erleichtern.
Der Gesetzentwurf von Buschmann und Kulturstaatsministerin Claudia Roth (Grüne) sieht auch vor, dass für juristische Klärungen einer Herausgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts künftig erstinstanzlich Land- statt Amtsgerichte zuständig sein sollen. Damit solle der Komplexität der Fälle Rechnung getragen werden. Zudem soll in Frankfurt am Main ein besonderer Gerichtsstand für Fälle von NS-Raubkunst eingerichtet werden, weil die Stadt insbesondere für Klägerinnen und Kläger aus dem Ausland gut zu erreichen ist.
Unabhängig davon, wo der Beklagte ansässig ist, können damit Klagen in jedem Fall dort erhoben werden. Eine weitere rechtliche Änderung sieht der Entwurf für die Rückerstattung staatlicher Schadensersatzleistungen vor: Sie sollen grundsätzlich zurückgezahlt werden, wenn der so entschädigte Eigentümer den Vermögensgegenstand wiederbekommt. epd