Eine in der sogenannten Lost-Art-Datenbank vorgenommene Suchmeldung zu NS-Raubgut beeinträchtigt nicht das Eigentum der heutigen Besitzer. Werden bei der Suchmeldung früherer, meist jüdischer Eigentümer oder ihrer Erben »wahre Tatsachen« aufgeführt, muss dies regelmäßig hingenommen werden, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: V ZR 112/22)
Im konkreten Fall hatte der klagende Kunstsammler Wolfgang Pfeiffer das Gemälde »Kalabrische Küste« des Malers Andreas Achenbach 1999 bei einer Kunstauktion in London gekauft. Der 1815 in Kassel geborene und 1910 in Düsseldorf verstorbene Künstler gilt als bedeutender deutscher Landschaftsmaler der Romantik.
Notverkauf Von 1931 bis 1937 war das Gemälde im Besitz des jüdischen Kunsthändlers Max Stern. Als er von den NS-Behörden gezwungen wurde, seine Galerie aufzugeben, verkaufte Stern das Gemälde notgedrungen an eine Privatperson. Er emigrierte nach Kanada.Der Nachlass von Stern wird von einer kanadischen Treuhandgesellschaft verwaltet. Dessen Treuhänder verfassten eine Suchmeldung für das Gemälde in der Lost-Art-Datenbank, um das Kunstwerk zurückerhalten zu können.
Mit der in Magdeburg betriebenen Datenbank kann nach NS-Raubgut oder nach anderen Kulturgütern gesucht werden, die im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind. Ziel der Datenbank ist es, die früheren Eigentümer oder deren Erben mit den heutigen Besitzern zusammenzubringen, um eine faire Lösung der Eigentumsverhältnisse vereinbaren zu können.
Wertminderung Nachdem der Kunstsammler Pfeiffer als neuer Besitzer des Achenbach-Gemäldes identifiziert wurde, klagte dieser auf Unterlassung, dass sich die Treuhänder in der Datenbank um die Rückgabe des Gemäldes bemühen. Die Listung des Gemäldes in der Lost-Art-Datenbank mindere den Wert des von ihm gekauften Bildes. Er verlangte die Löschung der Suchmeldung.
Doch darauf hat er laut BGH-Urteil keinen Anspruch. Eine allein auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung in der Lost-Art-Datenbank müsse regelmäßig hingenommen werden. Eine unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung liege nicht vor. Weder sage die Suchmeldung etwas über das gegenwärtig bestehende Eigentum, noch über mögliche Ansprüche aus. Eine Löschung der Suchmeldung könne Pfeiffer auch nicht verlangen. epd