Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Antisemitismusbeauftragten der baden-württembergischen Landesregierung, Michael Blume, für einen Post auf dem Kurznachrichtendienst gerügt und damit einem Antrag der Betreibergesellschaft des Internetportals »Achse des Guten« teilweise stattgegeben.
Bestimmte Aussagen über das Internetportal darf Blume laut dem Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts künftig auf seinem offiziellen Twitter-Account nicht mehr machen. So haben die Richter Blume in ihrer einstweiligen Anordnung den Satz »Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen« untersagt, weil er damit gegen das »Sachlichkeitsgebot« verstoßen und somit in unzulässiger Weise in die Pressefreiheit eingegriffen habe.
ANZEIGEN Hintergrund ist die Entscheidung des Autoherstellers Audi, keine Werbung mehr bei der »Achse des Guten« zu schalten. Blume hatte auf seinem offiziellen Twitter-Account am 29. Juni das Unternehmen dafür gelobt.
Blume war in Artikeln auf dem Portal wiederholt scharf angegangen worden.
Er schrieb dort auch: »Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.« Das Verwaltungsgericht hielt den Antisemitismusbeauftragten jedoch nicht für berechtigt, als Beamter einen solchen »Grundrechtseingriff« zu fordern und verbot ihm deshalb auch diese Aussage.
Weiterhin gestattet bleibt es Blume hingegen, die Audi-Entscheidung zu begrüßen und auch, darauf hinzuweisen, dass neben ihm und seiner Familie auch der Zentralrat der Juden oft »verhöhnt, ja angegriffen« worden sei. Dafür habe er Belege vorgelegt, die diese Meinung rechtfertigten, so das Gericht.
BEURTEILUNG In dem Urteil ging es auch um die Beurteilung des Finanzwissenschaftlers Stefan Homburg, den Blume als »Verschwörungsmythologen« bezeichnet hatte und der ebenfalls auf der »Achse des Guten« veröffentlicht. Die Richter hielten dieses Etikett für vertretbar, »weil es auf einem im Wesentlichen zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern« beruhe.
Blume war in Artikeln auf dem Portal wiederholt scharf angegangen worden. Im August wurde ihm dort unterstellt, eine antisemitische Karikatur verbreitet zu haben.
Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eingelegt werden. epd/ja