Trotz massiver Kritik aus Israel hat Polen eine Gesetzesänderung zu verwaltungsrechtlichen Verfahren verabschiedet. Die Entscheidung hat nach Angaben Israels Auswirkungen auf mögliche Entschädigungen von Opfern des Holocaust.
Das polnische Parlament nahm am Mittwochabend die entsprechende Gesetzesnovelle an. Sie wird nun dem Präsidenten zur Unterschrift vorgelegt. In der Gesetzesänderung heißt es unter anderem, dass Verwaltungsentscheidungen nach dem Ablauf einer Frist von 30 Jahren nicht mehr gerichtlich angefochten werden können.
Opfer Israels Außenminister Yair Lapid sagte laut einer Mitteilung: »Der Staat Israel wird in keiner Weise einen Kompromiss in Bezug auf die Erinnerung an den Holocaust eingehen.« Er verurteile das neue Gesetz, »das sowohl die Erinnerung an den Holocaust, als auch die Rechte der Opfer beschädigt«. Er forderte Polen auf, die Gesetzesnovelle wieder aufzuheben.
Das polnische Außenministerium hatte im Juni gesagt, dass mit der Novellisierung des Gesetzes »das Vertrauen der Bürger in den Staat und die Umsetzung der Rechtssicherheit« gesichert werden müssten. »Die Möglichkeit, Entscheidungen öffentlicher Behörden infrage zu stellen, kann nicht zeitlich unbegrenzt sein«, hieß es damals.
»Der Staat Israel wird in keiner Weise einen Kompromiss in Bezug auf die Erinnerung an den Holocaust eingehen.«
Israels Außenminister Yair Lapid
Die World Jewish Restitution Organization (WJRO) hatte damals kritisiert: »Das neue Gesetz würde es für Holocaust-Überlebende und ihre Familien sowie andere jüdische und nichtjüdische rechtmäßige Eigentümer praktisch unmöglich machen, während des Holocaust und der kommunistischen Ära geraubten Besitz zurückzubekommen oder dafür entschädigt zu werden.«
Bereits 2018 hatte Polens umstrittenes Holocaust-Gesetz das Verhältnis erschüttert. Hintergrund für die neue Gesetzesänderung ist eine Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015. Das Gericht hatte damals geurteilt, es sei nicht mit den rechtsstaatlichen Prinzipien eines demokratischen Staates vereinbar, wenn die Möglichkeit bestehe, eine administrative Entscheidung, die unter Rechtsverstoß zustande gekommen sei, ohne jede zeitliche Begrenzung anzufechten. dpa