Glossar

Mechirat Chametz

Chametz: »… dass man sieben Tage keinen Sauerteig finde in euren Häusern« (2. Buch Mose 12,19) Foto: Thinkstock

»Darum sollst du sieben Tage ungesäuertes Brot essen, dass bei dir weder Sauerteig noch gesäuertes Brot gesehen werde an allen deinen Orten«, heißt es in der Tora zum Verbot von Chametz an den Pessach-Tagen (2. Buch Mose 13,17). Ebenfalls im zweiten Buch Mose finden wir die Formulierung: »… dass man sieben Tage keinen Sauerteig finde in euren Häusern« (12,19).

Die mündliche Tora lehrt, dass der Ausdruck »bei dir« beziehungsweise »euren Häusern«, der in diesen beiden Sätzen erwähnt wird, als »gehört dir« zu verstehen ist. Das heißt: Es ist einem Juden verboten, an Pessach Chametz zu besitzen – ganz unabhängig davon, ob es sichtbar oder verborgen ist.

Sauerteig Eine weitere Stelle in der Tora sagt: »Sieben Tage sollt ihr ungesäuertes Brot essen; nämlich am ersten Tag sollt ihr den Sauerteig aus euren Häusern schaffen. Wer gesäuertes Brot isst (…), dessen Seele soll ausgerottet werden von Israel« (2. Buch Mose 12,15). Daraus lernen wir, dass ein Jude verpflichtet ist, vor Pessach seinen Besitz nach Chametz zu durchsuchen, um es dann zu vernichten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass wir nicht in die Lage kommen, es zu »sehen« oder sogar zu »finden«.

Da das grundlegende Verbot aber davon abhängt, in wessen Besitz sich das Chametz befindet, ist seine Existenz de facto nicht verboten, und die Verpflichtung, es »für nichtig zu erklären und zu vernichten«, kann durch den Verkauf des Chametz (Mechirat Chametz) an einen Nichtjuden aufgehoben werden.

Mizwa Aber verpflichtet uns die Tora nicht, unser Chametz zu vernichten? Umgehen wir durch den Verkauf nicht eine Mizwa? Rabbinische Autoritäten sehen diese Frage differenziert. Rabbiner Abraham Danzig (1748–1820) schreibt in seinem Werk Chaje Adam, die tatsächliche Vernichtung von Chametz sei der einzig richtige Weg, die Mizwa ordnungsgemäß zu erfüllen. Daher sollte man es seiner Meinung nach vorziehen, das meiste Chametz zu verkaufen. Einen Teil davon aber sollte man behalten, um dann die Mizwa von »Biur Chametz« (Verbrennen des Chametz) zu erfüllen.

Ursprünglich verkaufte jeder Jude sein eigenes Chametz privat an seine nichtjüdischen Nachbarn. Es wurde außer Haus gebracht, oder man verkaufte den Nachbarn einen abgeschlossenen Raum, in dem das Chametz lagerte, und händigte ihnen den Schlüssel aus.

Harscha’a Doch wegen der komplexen halachischen Fragen und der vielen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit solchen Verkäufen entstand unter den Juden späterer Generationen der Brauch, den Verkauf durch einen Rabbiner zu tätigen. Das bedeutet nicht, dass man dem Rabbi das Chametz verkauft, sondern dass man ihn dazu autorisiert, den Verkauf an einen Nichtjuden zu tätigen. Dies kommt dann durch den speziellen »Harscha’a« (Vollmachts-)Vertrag zwischen dem Rabbiner und dem Verkäufer zustande: ein Formular, durch dessen Unterzeichnung der Rabbi ermächtigt wird, das Chametz an einen Nichtjuden zu verkaufen. Darin sollte der genaue Ort des Chametz angegeben werden. Falls jedoch ein Artikel oder ein Ort weggelassen wurde, sind diese in den Verkauf eingeschlossen, da der Vertrag eine Klausel beinhaltet, die besagt, dass alle Arten von Chametz an allen Orten eingeschlossen sind.

Jeder Ort, an dem Chametz (das schon verkauft wurde) über Pessach gelagert wird, muss deutlich markiert werden, damit man das Chametz nicht aus Versehen isst oder verwendet (Schulchan Aruch, Orach Chaim 440,2). Falls kein verschließbarer Schrank oder Zimmer vorhanden ist, sollte man das Chametz mit Packpapier oder Ähnlichem zudecken und mit Klebeband verschließen. Auf jeden Fall sollte ein schriftliches Warnzeichen an der Außenseite angebracht werden.