»Jajin Nessach« ist ursprünglich ein Wein, der zum Götzendienst verwendet wurde. Im 2. Buch Mose (29,40) ist angeordnet, dass zusammen mit dem täglichen Ganzopfer ein Gießopfer von Wein dargebracht werden soll. Tempelopfer gibt es seit der Zerstörung des Jerusalemer Heiligtums keine mehr – daher können auch keine Weingießopfer mehr dargebracht werden. Dennoch gibt es einige rabbinische Vorschriften über die Nutzung von Wein.
Götzendienst Wann immer wir von erlaubtem Weingenuss sprechen, beziehen wir uns auf koscheren Wein. Er unterscheidet sich nicht von anderen Weinen, außer dass er von der Rebe bis ins Weinglas ausschließlich von gesetzestreuen Juden bearbeitet und berührt worden ist. Diese Einschränkung hat in jüdischen und nichtjüdischen Kreisen manchmal Unverständnis hervorgerufen. Doch sind die Gründe durchaus plausibel: Zunächst war Wein von Nichtjuden verboten, weil sie ihn beim Götzendienst benutzten. Daher wandte man die Vorschriften an, die das Benutzen nichtjüdischer Kultgegenstände (dazu zählte man auch den Wein) strengstens untersagen.
Als aber in späterer Zeit die kultischen Handlungen der Nichtjuden nicht mehr als Götzendienst angesehen wurden, fiel dieser Grund weg. Ihr Wein galt nicht mehr als Jajin Nessach. Man verstand ihn fortan aber als »Stam Jajin«, als Wein, der nicht von der Rebe bis ins Glas unter strenger jüdischer Aufsicht stand.
Der Genuss von Stam Jajin wurde Juden erneut verboten, um zu verhindern, dass es bei gemeinsamen Trinkgelagen von Juden und Nichtjuden und in der Stimmung, die der Wein auslöst, zu unkontrollierten Handlungen und vielleicht gar zu interkonfessionellen Ehen kommen könnte, wie es manche Gelehrten befürchteten.
Kulthandlungen Noch heute bildet der Wein eine elementare und wesentliche Komponente in unseren Kulthandlungen, sowohl im G’ttesdienst als auch im häuslichen Bereich. Der Segen über den Wein, der Kiddusch, spielt bei der Heiligung des Schabbats und der Feiertage sowie bei Trauung, Beschneidung und anderen Ereignissen im Lebenszyklus eine wichtige Rolle. Die Kaschrutgesetze in Bezug auf Wein wurden verfeinert und von den Rabbinern über die Jahrtausende kodifiziert, um maximale Reinheit und Heiligkeit für dieses Getränk zu gewährleisten.
Körperliche Sauberkeit sind neben religiöser Reinheit Voraussetzungen bei der Herstellung von koscherem Wein. Alle Behälter, Anlagen, Pressen und Geräte müssen dreimal durch moderne Dampfreinigung und kochend heißes Wasser gereinigt werden. Alle Fässer müssen nagelneu sein oder ausschließlich für koscheren Wein verwendet werden. Jeder Arbeitsgang muss in Übereinstimmung mit der Halacha ausgeführt werden. Zum Beispiel darf die Gärung nicht durch Zusätze beschleunigt werden, und am Schabbat ist jegliche Winzerarbeit untersagt.
Jajin Mewuschal Damit Wein seinen koscheren Status behält, auch wenn er von einem Nichtjuden entkorkt oder eingeschenkt wird, verlangen die Kaschrutgesetze, dass er sich durch Erhitzen vom nicht koscheren Wein unterscheidet, das heißt, es wird Jajin Mewuschal. Dabei wird er kurz auf 96 Grad Celsius erhitzt, sodass durch Verdampfen etwas Wein verloren geht. Damit wird der Wein symbolisch und mit Absicht »verdorben«. Dennoch sagen manche modernen Untersuchungen, dass Jajin Mewuschal sich im Geschmack nicht vom »normalen« Wein unterscheidet. Ein Mewuschal-Wein behält auf alle Fälle seine religiöse Reinheit – egal, wer ihn entkorkt oder einschenkt.
Die Gesetze der Kaschrut beziehen sich auch auf die Schmitta, die Einhaltung des Schabbatjahres, das in der Tora vorgegeben ist. Schmitta gilt aber nur für Weinberge im Land Israel.