Glossar

Bischul Akum

»Bischul Akum« ist ein rabbinisches Verbot, bestimmte Speisen zu verzehren, wenn sie von einem Nichtjuden gekocht wurden

von Noemi Berger  26.01.2015 19:49 Uhr

Das Verbot bezieht sich zumeist auf Fleisch, Fisch, Pasta und Ähnliches. Foto: Thinkstock

»Bischul Akum« ist ein rabbinisches Verbot, bestimmte Speisen zu verzehren, wenn sie von einem Nichtjuden gekocht wurden

von Noemi Berger  26.01.2015 19:49 Uhr

»Bischul Akum« ist ein rabbinisches Verbot, bestimmte Speisen zu verzehren, wenn sie von einem Nichtjuden gekocht wurden (Mischna Awoda Sara 35b).

Der Grund für diese Beschränkung liegt vor allem darin, interreligiöse Ehen zu vermeiden, um nachfolgenden Generationen eine jüdische Zukunft mit eindeutig jüdischer Identität zu sichern. Dieses Verbot belegt, dass die biblischen Speisegesetze im Laufe der Zeit gemäß der Einstellung der einzelnen Gelehrten und der örtlichen Gegebenheiten erweitert wurden.

Der Talmud bringt im Traktat Awoda Sara 38a zwei Definitionen für Bischul Akum, deren Regeln im Schulchan Aruch (Jore De’a 113,1) kodifiziert und zusammengefasst sind. Verboten sind demnach gekochte Lebensmittel, die nicht in rohem Zustand gegessen werden, und gekochte Lebensmittel, »die am Tisch eines Herrschers aufgetragen werden«. Diese Aussage basiert darauf, dass jüdische Metzger und andere Lebensmittelhersteller in etlichen ost- und mitteleuropäischen Ländern bis in die Neuzeit die herrschaftliche Hofküche unentgeltlich beliefern mussten.

Milch Unter den Poskim, den halachischen Entscheidern, gibt es viele Diskussionen darüber, welche Lebensmittel in die Kategorie von Bischul Akum fallen. Grundsätzlich sind Speisen verboten, die von einem Nichtjuden gekocht wurden, selbst wenn er koschere Zutaten verwendet hat. Lebensmittel, deren Form und Geschmack sich durch das Kochen nicht verändern, wie pasteurisierte Milch oder destilliertes Wasser, sind vom Verbot des Bischul Akum ausgeschlossen.

Ebenso Lebensmittel, die nicht »erhaben« genug sind, um am »Tisch eines Herrschers« serviert zu werden, wie gebackene Bohnen, Cornflakes oder Konserven. Das Verbot bezieht sich nicht auf Lebensmittel, die üblicherweise außerhalb einer Mahlzeit verspeist werden, wie zum Beispiel Bonbons, Kartoffelchips und desgleichen.

Nach Meinung des Rambam (Hilchot Ma’achalot Asura 17,17) und des Schulchan Aruch (Jore Dea 113,13) fallen auch geräucherte Lebensmittel nicht unter Bischul Akum. Rabbiner Mosche Isserles meint, dass sich das Verbot ausschließlich auf gekochte Speisen bezieht.

Tee Zusammensetzungen von Lebensmitteln, deren Hauptbestandteile sich nicht auf Bischul Akum beziehen, sind erlaubt, solange die Bestandteile miteinander vermengt sind. Das heißt, Kaffee und Tee sind zwar »erhabene« Getränke, die sehr wohl an einem herrschaftlichen Tisch serviert werden könnten, jedoch ist das Wasser die Hauptkomponente dieser Getränke. Der Kaffee oder der Tee werden von den Gelehrten nur als Aroma oder Würze angesehen, und gekochtes Wasser unterliegt nicht dem Verbot von Bischul Akum. Ebenso verhält es sich mit Bier.

Wenn ein Jude beim Kochen der Speisen eine maßgebliche Rolle spielt, das heißt, die Flamme anzündet, den Herd anschaltet, die Speisen umrührt und das Kochen überwacht, so nennt man das Bischul Jisrael. Diese Speisen zu verzehren, ist erlaubt.

Laut Rabbi Josef Karo (Jore Dea 113,7) spricht man von Bischul Akum, wenn ein Jude nur die Flamme entzündet, aber am Kochprozess überhaupt nicht beteiligt ist. Der für das aschkenasische Judentum maßgebliche Dezisor Rabbi Mosche Isserles widerspricht dem und sagt, dass schon allein durch das Entzünden der Flamme Bischul Akum vermieden wird.

Das Verbot bezieht sich zumeist auf Fleisch, Fisch (außer Sushi, weil nicht gekocht), Pasta und Ähnliches, aber nicht zum Beispiel auf das Zubereiten von Toast.

Brote und Kuchen, die ein Nichtjude gebacken hat, sind »Pat Akum« und dürfen nicht verzehrt werden. Unter bestimmten Umständen können Backwaren, die aus koscheren Zutaten zubereitet wurden, in einer nichtjüdischen Bäckerei gebacken werden, wenn ansonsten kein »Pat Jisrael« erhältlich ist. Solches Brot heißt »Pat Palter«. Allerdings muss die Bäckerei unter ständiger und zuverlässiger rabbinischer Aufsicht stehen.