Bar- und Batmizwa heißt »Sohn oder Tochter der Pflicht«. Der Begriff bezeichnet die Aufnahme in die Gemeinschaft der Personen, die die religiösen Gebote befolgen, für Jungen im Alter von 13 und Mädchen im Alter von zwölf Jahren. Damit ist einerseits der Status der Religionsmündigkeit wie auch der Tag, an dem diese erworben wird, und die damit verbundene Feier gemeint.
Glossar