„Wiedergutmachungs“-Praxis

Was damals Recht war ...

von Andreas Form

»Judengeschädigte« nannten sie sich in Hamburg 1949 ganz offiziell: Ehemalige Ariseure jüdischen Vermögens, Räuber, Erpresser, Handlanger der Massenmörder und ihre Unrechtsnachfolger. Die drei westlichen Sieger- und Besatzungsmächte hatten die langsam entstehenden demokratischen deutschen Selbstverwaltungsorgane genötigt, die den verfolgten Juden im Deutschen Reich und in den besetzten Ländern entzogenen Vermögenswerte zurückzuerstatten. Der Widerstand dagegen war gewaltig.
Jürgen Lillteicher, Mitarbeiter der Berliner Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung hat diese Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik in einer groß angelegten Studie untersucht. Sie ist im Wallstein Verlag erschienen, der sich immer mehr zu einem Haus entwickelt, in dem die jüdische Geschichte in Deutschland gut aufgehoben ist. Die bekannte Sottise, dass man sich im Leben meist zweimal begegnet, traf auch auf viele der Geschädigten zu. Sie stießen bei ihren Rückerstattungsbegehren auf Behörden und Gerichte, in denen nach der »Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« gemäß Art. 131 des Grundgesetzes dieselben, jetzt angeblich entnazifizierten Leute über ihre Wiedergutmachung entscheiden sollten, die ein paar Jahre zuvor in den einschlägigen Finanzämtern und Gerichten für die Enteignung gesorgt hatten. Immer wieder unterbricht der Verfasser seine systematische Darstellung der Entstehung und Durchführung der Wiedergutmachung, um Fallbeispiele zu erzählen. Besonders krass war das des Berliner Architekten Heinrich Emil Mendels- sohn, der noch vor der Rückerstattungsgesetzgebung beim Amtsgericht Charlottenburg die Rückgabe zweier wertvoller, wie durch ein Wunder unbeschädigt gebliebener Gebäude am ehemaligen Reichskanzlerplatz, dem heutigen Theodor-Heuss-Platz, erstreiten wollte. Der Fall kam vor dieselbe Amtsgerichtsrätin, die seinerzeit die Entziehung seines Eigentums verfügt hatte und wurde nach dem berühmten Filbinger-Motto »Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein« natürlich abgewiesen. Es ist schon interessant und bezeichnend für die frühe Bundesrepublik, dass es den »Judengeschädigten« und wie sie sich anderswo etwas weniger verfänglich nannten, nach jahrelanger Lobbytätigkeit gelungen war, selbst einen eigenen Kreis von »Geschädigten« zu bilden und im Rahmen des Reparationsschädengesetzes eigene Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik durchzusetzen. Das ist alles nicht der Kern, aber es ist der erhellende Hintergrund, vor dem sich die Rückerstattung als Teil der Wiedergutmachung abspielte.
Es waren vor allem zurückgekehrte deutsch-jüdische Juristen, die an der Ausarbeitung und Durchführung der Restitution großen Anteil hatten. Walter Schwarz etwa, der schon 1945 aus Palästina remigrierte und der als Anwalt und Rechtskommentator mit dafür sorgte, dass trotz der widrigen Umstände die »Wiedergutmachung« nicht insgesamt als misslungener Versuch anzusehen ist. Dass sie nicht wirklich glückte, trotz des beachtlichen Volumens von circa 7,4 Milliarden DM an Rückerstattungs- und fast 60 Milliarden DM an Entschädigungsleistungen, ist dem deutschen Sträuben geschuldet, das Lillteicher beschreibt. Eine schnellere und freiwilligere Rückerstattung hätte ein anderes Urteil über diesen Teil der deutschen Nachkriegsgeschichte möglich gemacht.

jürgen lillteicher: raub, recht und restitution. die rückerstattung jüdischen eigentums in der frühen bundesrepublik
Wallstein, Göttingen 2007, 560 S., 49 €

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