Mitte Januar sollte eigentlich die konstituierende Sitzung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin stattfinden, in der ein neuer Vorstand gewählt wird – stattdessen wird der Schiedsausschuss der Jüdischen Gemeinde am Mittwoch, 9. Januar, ab 18 Uhr im Gemeindehaus an der Fasanenstraße verkünden, zu welchem Entschluss das dreiköpfige Gremium gekommen ist und ob es Neuwahlen geben wird.
Bereits zweimal hatte das Schiedsgericht öffentlich getagt, um zu prüfen, ob die Wahl vom 25. November anfechtbar ist. Eine Klage von vier Antragstellern ist als »unbegründet« zurückgewiesen worden. Wie berichtet (vgl. Jüd. Allg. v. 6. und 13. Dezember), haben verschiedene Mitglieder des Wahlbündnisses Tachles, das als Verlierer aus der Wahl zur Repräsentantenversammlung vom 25. November hervorgegangen ist, die Abstimmung wegen »erheblicher Beschwerden und Verdachtsmomente« angefochten. Zu den Beschwerdeführern gehört unter anderem der bisherige Finanzdezernent Alexander Licht. Drei Tachles-Kandidaten, zwei sind bereits abgesprungen, lassen sich durch einen Anwalt vertreten. Sie kritisieren Verstöße bei der Kandidatenaufstellung und der Briefwahl sowie der ihrer Meinung nach unzulässigen Nutzung der Mitgliederdateien für Wahlkampfzwecke. Tachles-Kandidat Heinz Seefeld hingegen lässt sich nicht weiter von dem Rechtsanwalt vertreten, sondern klagt nun selbst.
Das größte juristische Problem dürfte die Klärung des Falles sein, in dem ein Kandidat einen nichtjüdischen Sohn hat. Nach der Wahlordnung darf er somit nicht kandidieren. Ein Gemeinderabbiner hatte indes im Oktober bestätigt, dass der 17-Jährige demnächst konvertieren würde. »Zum Zeitpunkt der Wahl hätte der Kandidat somit alle Hindernisse beseitigt«, sagt Andreas Schmidt von Puskás, Leiter des Wahlausschusses. Der Sohn meldete sich anscheinend noch nicht einmal zum Kurs an, was dem Wahlausschuss erst Wochen später mitgeteilt worden sei. Andreas Schmidt von Puskás erläuterte, dass der Ausschuss aber am 8. Oktober entscheiden musste, ob das Gemeindemitglied zur Wahl zugelassen werden könne. »Der Wahlausschuss hat sich auf die Zusage des Gemeinderabbiners verlassen.« Wenn der Kandidat gewählt worden wäre, hätte er das Amt so lange ruhen lassen müssen, bis sein Sohn konvertiert wäre oder volljährig würde, so Schmidt von Puskás. Denn so schreibe es die Berliner Wahlordnung vor. Der Rechtsanwalt der Klägerseite hielt entgegen, dass der Wahlausschuss dafür zuständig sei, dass nur wählbare Kandidaten zugelassen werden. Nach vier Stunden Diskussionen sah sich der Schiedsausschuss nicht mehr in der Lage, noch am selben Abend ein Urteil zu fällen. cs
Schiedsausschuss