Unter Brotunruhen versteht man für ge-
wöhnlich Ausschreitungen hungriger Volksmassen. Im Israel des Jahres 5768 be-
deutet der Begriff dagegen den innerjüdischen Konflikt um den Verkauf von Chametz während der Pessach-Woche. Angeheizt wurden die Spannungen durch ein Urteil des Jerusalemer Amtsgerichts, das den Verkauf gesäuerter Teigwaren während des Festes weitgehend erlaubte. Als Reaktion verschickte die ultraorthodoxe Gruppe »Eda Charedit« einen Drohbrief an Jerusalems nichtkoschere Restaurants und warnte sie vor dem Verkauf von Chametz. Wer Gesäuertes verkaufe, so die »Gemeinde der Gottesfürchtigen«, müsse mit Konsequenzen rechnen. Davon ließen sich eingefleischte Laizisten ebenso wenig ab-
schrecken wie von einer ultraorthodoxen Anti-Chametz-Demonstration in Jerusalem am Dienstag dieser Woche.
Andere nichtkoschere Lokale lassen da-
gegen die Finger von Chametz – nicht aus Angst vor Gewalt, sondern weil viele ihrer Kunden im Alltag zwar nicht auf die Kaschrut achten, zu Pessach aber kein Brot essen. In den Filialen von McDonald’s, bis auf wenige Ausnahmen nichtkoscher, gab es diese Woche enttäuschte Kindergesichter. Statt des üblichen Menüs mussten die Kleinen mit chametzfreien Hamburgerbrötchen und Nuggets vorlieb nehmen. Dagegen konnten die Bäckereien in Abu Gosch, sieben Autominuten von der Jerusalemer Stadtausfahrt entfernt einen Um-
satzboom feiern. Um den Brot- und Pitabedarf unfrommer Juden zu decken, legten die Bäcker sogar Überstunden ein. Im »Ta-
bun« reichten sich die Kunden die Klinke in die Hand, um Pitot für sieben Schekel pro Zehnerpack zu erwerben.
Den originellsten Protest gegen den Chametz-Verkauf gab es allerdings nicht in Jerusalem, sondern in Bat-Jam. Dort be-trat ein ultraorthodox gekleideter Mann die örtliche Filiale der nichtkoscheren Su-
permarktkette Tiw Ta’am und zog sich fast vollständig aus. Zur Begründung erklärte der 27-Jährige, nach eigenen Angaben Je-
schiwastudent, in seinem Chametz-Urteil habe das Jerusalemer Amtsgericht das In-
nere eines Lebensmittelladens als »nichtöffentlichen Bereich« definiert. Das bedeute, dass auch seine eigene Entblößungsaktion nicht in der Öffentlichkeit stattge-
funden habe. Trotz dieser Begründung wurde der Protestler zur psychiatrischen Begutachtung geschickt. Wolf Silberbach
Chametz